Rz. 8

 

Praxistipp

Die Grobstruktur des anwaltlichen Vorgehens ist folgende:

1. Mandantenwunsch – was will der Mandant?

Welchen Vertrag möchte er in Auftrag geben?

Beispiel

Der Mandant wünscht einen Globalverzicht incl. Verzicht auf den Versorgungsausgleich, nachehelichen Unterhalt und Gütertrennung. Die Verlobten haben bereits ein gemeinsames Kind im Alter von 3 Jahren. F ist schwanger und beide planen weiteren Nachwuchs. Sie wollen eine Hausfrauenehe führen.

2. Zweckmäßigkeitsprüfung durch den Fachanwalt – was ist gut für den Mandanten?

Die Regelung ist hinsichtlich der Gütertrennung aus steuerlichen und erbrechtlichen Gründen unzweckmäßig. Besser ist eine Modifikation des Zugewinnausgleichs (vgl. § 9 Rdn 319 ff.).

3. Rechtmäßigkeitsprüfung durch den Fachanwalt – was ist möglich für den Mandanten?

Ein Vertrag entsprechend dem Mandantenwunsch wird schon hinsichtlich des Unterhaltsverzichts, der auch einen Verzicht auf Kindesbetreuungsunterhalt einschließt, einer Vertragskontrolle nicht standhalten. Er ist sittenwidrig, weil aus der Beziehung bereits ein betreuungsbedürftigen Kind hervorgegangen und F schwanger ist.[4] Nach dem vorgesehenen Ehemodell ist bereits jetzt absehbar, dass F im Scheidungsfall unterhaltsbedürftig sein wird.

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