Rz. 205

Wer einem Unbekannten ein Fahrzeug zur Probefahrt überlässt, handelt in der Regel grob fahrlässig.[297]

 

Rz. 206

Ebenso liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Versicherungsnehmer einen Fremden aus dem "Milieu" mit nach Hause nimmt, alsbald einschläft und so dem Unbekannten die Möglichkeit gibt, die Fahrzeugschlüssel und das Fahrzeug an sich zu nehmen.[298]

[297] OLG München VersR 1995, 954; OLG Düsseldorf r+s 1999, 230 = zfs 1999, 297; OLG, Frankfurt zfs 2002, 240.
[298] OLG Düsseldorf VersR 1989, 39.

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