Rz. 158

Der Versicherer hat für den objektiven Tatbestand den Vollbeweis nach § 286 ZPO zu führen. Ihm kommen keine Beweiserleichterungen zugute.

Die Regeln des Anscheinsbeweises sind für die Feststellungen des Vorsatzes nicht anzuwenden.[174] Es kommt daher nur der Indizienbeweis in Betracht.[175]

[174] Stiefel/Maier/Halbach, § 81 VVG Rn 30; BGH VersR 1988, 683 = NJW 1988, 2040.
[175] Stiefel/Maier, § 103 VVG Rn 34.

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