Rz. 23
Der Versicherer ist für den Zugang der Anforderung der Erstprämie ebenso beweispflichtig wie für den Zugang der qualifizierten Mahnung; es gibt keinen Anscheinsbeweis, dass ein zur Post gegebenes Schreiben den Empfänger erreicht.[19] Der Versicherer ist nicht nur für den Zugang, sondern auch für den Zeitpunkt des Zugangs beweispflichtig.
Rz. 24
(Einfaches) Bestreiten des Zugangs oder des Zeitpunkts des Zugangs durch den Versicherungsnehmer ist zulässig. Aus § 138 Abs. 4 ZPO ergibt sich zwar, dass die Prozessordnung bei eigenen Handlungen und Wahrnehmungen eine substantiierte Einlassung für zumutbar hält; wer aber eine eigene Wahrnehmung oder Handlung vergessen hat, darf zur Vermeidung von Rechtsnachteilen (vorsorglich) bestreiten.[20]
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