Rz. 19
§ 2
Nutzung der Formulare
(1) Die Formulare der Anlagen 1 bis 5 sind ausschließlich für die folgenden Zwecke verbindlich:
(2) Vollstreckungsaufträgen an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen ist das Formular der Anlage 6 beizufügen.
(3) Für Anträge nach § 1 Absatz 2 ist dem Formular der Anlage 2 das Formular der Anlage 3 beizufügen.
(4) Für Anträge nach § 1 Absatz 3 ist dem Formular der Anlage 4 beizufügen:
1. |
das Formular der Anlage 5, |
2. |
das Formular der Anlage 7, wenn die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen betrieben wird, die keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche sind, sowie |
3. |
das Formular der Anlage 8, wenn die Zwangsvollstreckung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche betrieben wird. |
(5) Die Formulare der Anlagen 6 bis 8 sind insgesamt mehrfach zu nutzen, wenn bei
einfacher Nutzung die erforderlichen Angaben nicht gemacht werden können, es sei denn, die erforderlichen Angaben werden in einem nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe a zulässigerweise abweichenden Formular gemacht.
I. Einführung
Rz. 20
Die eingeführten Formulare greifen in ihren Nutzungsmöglichkeiten über die tatsächlichen Nutzungsverpflichtungen hinaus. Insoweit baut § 2 ZVFV auf den mit § 1 ZVFV i.V.m. den Anlagen 1 bis 8 eingeführten Formularen auf und ordnet an, in welchen Fällen die Verwendung der Formulare – ab dem 1.12.2023 – verbindlich ist. Dabei bezieht sich die Nutzungspflicht nicht nur auf die Antragsformulare (Anlagen 1, 2 und 4 ZVFV), sondern auch die Beschlussentwürfe (Anlagen 3 und 5 ZVFV) sowie die Forderungsaufstellungen (Anlagen 6, 7 und 8 ZVFV). Das ergibt sich schon unmittelbar aus der in § 2 ZVFV vorgenommenen Zuordnung der Formulare untereinander.
Rz. 21
Der Umfang der Nutzungspflicht richtet sich dabei primär nach der Ermächtigungsgrundlage. So erlaubt § 758a Abs. 6 ZPO zwar die Einführung eines verbindlichen Formulars für die Durchsuchungsanordnung, nicht aber auch für die Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit, d.h. von abends 21.00 Uhr bis morgens 06.00 Uhr (§ 758a Abs. 4 S. 2 ZPO) oder an Sonn- und Feiertagen. Gleichwohl führt § 1 Abs. 2 ZVFV auch für die letztgenannten Anordnungen ein Formular ein. Es bleibt gleichwohl obligatorisch, d.h. unverbindlich. Das macht es nicht weniger zweckmäßig, das Formular zu nutzen. Andererseits erlaubt § 829 Abs. 4 ZPO ein verbindliches Formular für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und damit konsequenterweise auch für den isolierten Pfändungsbeschluss und den isolierten Überweisungsbeschluss. Da letzterer allerdings nur kurz zu fassen ist, hat der Verordnungsgeber, das BMJ, wohl auf die verbindliche Verordnung eines Formulars für den Entwurf eines Überweisungsbeschlusses verzichtet.
Die Nutzungspflicht beinhaltet, dass die Anträge und die Beschlussentwürfe bei den richterlichen Anordnungen und dem Pfändungsbeschluss- bzw. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss so vollständig und richtig auszufüllen sind, wie es die rechtlichen Vorgaben des Vollstreckungsantrags nach Maßgabe der ZPO verlangen. Es stellt einen Verstoß gegen die Nutzungspflicht dar, wenn im Formular mögliche Eintragungen in Anschreiben oder sonstige Anlagen übernommen werden. Die Ausnahmen hiervon sind in § 3 ZVFV normiert. Es bleibt danach aber bei dem Grundsatz, dass primär die Eintragungsmöglichkeiten in den Formularen zu nutzen sind. Das ist auch zwingende Voraussetzung für eine (künftige) automatisierte Weiterverarbeitung. Maßgeblich ist dabei der potenzielle Eintragungsumfang in die Formulare, wie sie im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht wurden.
Hinweis
Die Hinweise des BMJ geben dagegen keinen verbindlichen Rahmen für das Ausfüllen der Formulare vor. So müssen weder die bisherigen Zahlungen des Schuldners in den Formularen angegeben werden noch müssen diese zwingend unterschrieben sein, obwohl beide Aspekte in den Hinweisen angesprochen sind.
II. Nutzungspflicht bei der Vollstreckung mit dem Gerichtsvollzieher
Rz. 22
Anders als noch nach § 1 Abs. 2 S. 2 GVFV 2015 beschränkt sich die ZVFV in § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZVFV nicht mehr auf privatrechtliche Forderungen. Alle Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher unterliegen im nachfolgend beschriebenen Umfang der Nutzungspflicht. Wie dargelegt gilt dies für private Gläubiger allerdings zwingend ab dem 1.12.2023, während der öffentlich-rechtliche Gläubiger noch eine Schonfrist bis zur Verbindlichkeit bis zum 1.6.2024 genießt.