I. § 3 ZVFV im Wortlaut
Rz. 30
§ 3
Abweichungen von den Formularen
(1) Abweichungen von den Formularen sind ausschließlich zulässig
1. |
nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 und |
2. |
unter der Voraussetzung, dass durch die Abweichungen Folgendes nicht beeinträchtigt wird:
a) |
die Verständlichkeit und die Lesbarkeit der eingereichten Formulare sowie |
b) |
die Zuordnung von Text zu den jeweiligen Sinneinheiten, die durch einen mit einem Buchstaben versehenen und grau hinterlegten Balken gekennzeichnet sind (Module). |
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(2) Zulässig ist es,
1. |
die Formulare an geänderte Rechtsvorschriften anzupassen, |
2. |
die Währungsangaben in den Formularen zu ändern, |
3. |
unwesentliche Änderungen der formalen Gestaltung vorzunehmen, |
4. |
den vorgesehenen Umfang von Texteingabefeldern zu erweitern oder zu verringern, |
5. |
den Text einschließlich der dazugehörigen Texteingabefelder außerhalb der Rahmen für die Angaben zum Gläubiger in Modul A und zum Schuldner in Modul B in den Formularen der Anlagen 1, 3 und 5 insgesamt mehrfach zu verwenden, |
6. |
den Text einschließlich der dazugehörigen Texteingabefelder, der sich innerhalb von Rahmen befindet,
a) |
insgesamt oder teilweise mehrfach zu verwenden oder teilweise wegzulassen, |
b) |
insgesamt einschließlich des dazu gehörigen Rahmens und der insoweit betroffenen Modulbezeichnung wegzulassen, |
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7. |
weitere Anlagen beizufügen, soweit in dem Formular die gewünschten Angaben nicht gemacht werden können. |
(3) Auf Text, der sich innerhalb von Rahmen befindet, die als vom Gericht auszufüllen gekennzeichnet sind, ist
1. |
Absatz 2 Nummer 4 und 6 Buchstabe a nicht anwendbar, |
2. |
Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b nur bei den Modulen R, S und T des Formulars der Anlage 5 und nur dann anwendbar, wenn das jeweils am Anfang des betreffenden Moduls befindliche Kontrollkästchen nicht markiert wird. |
II. Einführung
Rz. 31
Die Vorgaben für die Nutzung der Formulare liegt in der grundsätzlichen Nutzungspflicht der unveränderten Formulare nach § 2 ZVFV i.V.m. § 3 Abs. 1 ZVFV. Die Regelung lässt grundsätzlich keine Ausnahmen zu, soweit Abweichungen nicht ausdrücklich in der Verordnung für zulässig erklärt werden. Es handelt sich mithin um ein Verbot der Nutzung geänderter Formulare mit Erlaubnisvorbehalt. Diese Ausnahmen bestimmt vor allem § 3 Abs. 2 ZVFV, der sich insoweit als Ausnahme zur in § 2 ZVFV niedergelegten Regel präsentiert. Die grundsätzliche Unzulässigkeit von Abweichungen besteht dabei unabhängig von der Art und Weise, wie die Formulare ausgefüllt werden (handschriftlich oder am PC bzw. elektronisch), von der Form (Schriftstück, Datei oder Datensatz) oder vom Übermittlungsweg (postalisch oder elektronisch).
Rz. 32
§ 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 ZVFV regelt die Ausnahmen zu § 2 ZVFV, d.h. die Möglichkeit, die Formulare zu ändern, zu ergänzen, zu erweitern oder zu reduzieren. Die Änderung kann dabei in einer Anpassung in inhaltlicher oder formeller Hinsicht bestehen oder aber in einer Erweiterung oder Verringerung von Text, den Texteingabefeldern, Modulen oder Teilen der Module (Rahmen). Die Aufzählung ist dabei grundsätzlich enumerativ und abschließend. Für die Frage, ob eine Abweichung vorliegt, ist allein die im Bundesgesetzblatt jeweils letzte veröffentlichte Fassung maßgeblich.
Hinweis
Änderungen im Sinne von Ergänzungen und Erweiterungen dienen dabei vor allem der fachlichen Optimierung im Hinblick auf den Vollstreckungserfolg, während die Reduzierung dem Kostenminderungsgebot genügt, wenn Kopier- und Beglaubigungskosten im Rahmen der Zustellung von Beschlüssen an Schuldner und Drittschuldner erspart werden sollen. Letzteres sollte allerdings bei einem zunehmenden elektronischen Rechtsverkehr in der Bedeutung abnehmen, zumal mit dem zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieser Auflage geplanten, aber noch nicht beschlossenen Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes 2025 jedenfalls die Beglaubigungskosten entfallen sollen, wenn dem Gerichtsvollzieher der Auftrag nebst Anlagen als elektronisches Dokument überlassen wird.
Rz. 33
§ 3 Abs. 3 ZVFV begründet dann wiederum eine Ausnahme von der Ausnahme, indem er die vorbezeichneten Änderungsmöglichkeiten nach Abs. 2 für Text, der sich innerhalb von Rahmen befindet, die als vom Gericht auszufüllen gekennzeichnet sind, teilweise wieder eingeschränkt. Diese Textfelder müssen stets unverändert erhalten bleiben, damit das Gericht die Dispositionshoheit über den Beschluss behält. Mit der 2. ÄndVO ZVFV wurde dabei klargestellt, dass dies nicht gilt, wenn ein auf die Ausfüllmöglichkeit für das Gericht bezogener Antrag gar nicht gestellt wird, beispielswese also bei den Modulen Q, R und S im Entwurf eines Beschlusses für einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zur privilegierten Vollstreckung.
Zugleich wird die Möglichkeit von Änderungen insoweit eingeschränkt, als dass diese – auch wenn sie nach den weiteren Bestimmungen grundsätzlich zulässig wären – die Verständlichkeit und Lesbarkeit sowie die Zuordnung von Text zu Sinneinheiten nicht beeinträchtigen dürfen.
Rz. 34
Ungeachtet der Regelungen in § 3 ZVFV wird die fortgeltende ...