Rz. 49
§ 5
Strukturierte Datensätze; gemeinsame Koordinierungsstelle
(1) Die Länder dürfen die Formulare als strukturierte Datensätze zum Zweck der Übermittlung an Gerichtsvollzieher oder Gerichte bereitstellen. Hierfür sind die Formulare in das gültige XJustiz-Format zu übertragen. Für die als strukturierte Datensätze bereitgestellten Formulare gelten die §§ 1 bis 3 entsprechend.
(2) Die Länder können durch Verwaltungsvereinbarung eine gemeinsame Koordinierungsstelle für die Übertragung der in den Formularen enthaltenen Angaben einrichten. Besteht bereits eine solche Stelle, so können die Länder sich dieser bedienen.
Rz. 50
§ 5 Abs. 1 S. 1 ZVFV erlaubt den Ländern die Umwandlung der als PDF im Bundesgesetzblatt bereitgestellten Formulare in strukturierte Datensätze. Die Regelung ersetzt § 4 S. 1 ZVFV 2012 und § 4 Abs. 1 S. 1 GVFV 2015, von der die Länder allerdings in der Vergangenheit keinen Gebrauch gemacht haben.
§ 5 Abs. 1 S. 2 regelt, auf welche Weise die Datensätze erzeugt werden und ermöglicht dadurch die Nutzung der sog. XJustiz-Datensätze.
Hinweis
Die XJustiz-Version 3.4.1 ist seit dem 31.10.2023 gültig. Ab dem 30.4.2025 gilt die bereits veröffentlichte Version 3.5.1. Als Nachlieferung für die XJustiz Version 3.4.1 steht nunmehr das Fachmodul Zwangsvollstreckung zur Verfügung XJustiz.ZVSTR 3.4.1. Wer die Softwareentwicklung selbst betreibt oder jeden hierauf Einfluss nimmt, sollte sich damit entsprechend beschäftigen.
Die Regelung übernimmt § 4 S. 2 ZVFV 2012 und § 4 Abs. 1 S. 2 GVFV 2015 mit redaktionellen Änderungen. Während die Möglichkeiten in der Vergangenheit von den Ländern nicht genutzt wurden, ist davon auszugehen, dass sich dies in absehbarer Zeit ändert. In der Kombination aus den Formularen als strukturierte Datensätze und einer Option zur automatisierten Entgegennahme und Weiterverarbeitung liegen die potenziellen Einsparungsmöglichkeiten und Synergien nicht nur für die Antragsteller, die weiter beteiligten Schuldner, vor allem aber Drittschuldner, sondern gerade auch für die Gerichtsvollzieher und die Justiz. Dies gilt erst recht, wenn Vollstreckungstitel nach Maßgabe des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung nicht mehr zusätzlich postalisch im Original vorgelegt werden müssen.
§ 5 Abs. 1 S. 3 knüpft an § 4 Abs. 2 GVFV 2015 an. Die Vorschrift bewirkt, dass auch die Regelungen zur Nutzung der Formulare nach § 2 ZVFV, insb. also zur Nutzungspflicht der Anträge, Beschlussentwürfe und Anlagen für Forderungsaufstellungen, und zu Abweichungen von der im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Fassung der Formulare nach § 3 ZVFV auch für Nutzer der Datensätze umzusetzen sind.
§ 5 Abs. 2 S. 1 ZVFV enthält wie bislang § 4 S. 3 ZVFV 2012 und § 4 Abs. 1 S. 3 GVFV die Rechtsgrundlage für die Koordinierungsstelle der Länder für die XJustiz-Datensätze. Da die Koordinierungsstelle schon besteht, wird mit S. 2 die Regelung aus § 4 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 GVFV 2015 übernommen, wonach diese Aufgabe auch von einer schon existierenden Stelle wahrgenommen werden darf.
Hinweis
Nach den Verlautbarungen ist damit zu rechnen, dass jedenfalls in einem ersten Schritt der strukturierte Datensatz nach § 5 ZVFV das jeweilige Formular nur ergänzt. Erst in einem zweiten Schritt ist damit zu rechnen, dass allein die Einreichung eines strukturierten Datensatzes ausreichen wird.