Rz. 31
Die Regel für die Nutzung der Formulare liegt in der Nutzungspflicht nach § 2 ZVFV. Sie lässt grundsätzlich keine Ausnahmen zu, soweit Abweichungen nicht ausdrücklich in der Verordnung für zulässig erklärt werden. Diese Ausnahmen bestimmt § 3 ZVFV, der sich insoweit als Ausnahme zur in § 2 ZVFV niedergelegten Regel präsentiert. Die grundsätzliche Unzulässigkeit von Abweichungen besteht dabei unabhängig von der Art und Weise, wie die Formulare ausgefüllt werden (handschriftlich oder am PC bzw. elektronisch), von der Form (Schriftstück, Datei oder Datensatz) oder vom Übermittlungsweg (postalisch oder elektronisch).
Rz. 32
§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 ZVFV regeln die Ausnahmen zu § 2 ZVFV, d.h. die Möglichkeit, die Formulare zu ändern, zu ergänzen, zu erweitern oder zu reduzieren. Die Änderung kann dabei in einer Anpassung in inhaltlicher oder formeller Hinsicht bestehen oder aber in einer Erweiterung oder Verringerung von Text, den Texteingabefeldern, Modulen oder Teilen der Module (Rahmen). Die Aufzählung ist dabei grundsätzlich enumerativ und abschließend. Für die Frage, ob eine Abweichung vorliegt, ist allein die im Bundesgesetzblatt jeweils letzte veröffentlichte Fassung maßgeblich.
Rz. 33
§ 3 Abs. 3 ZVFV begründet dann wiederum eine Ausnahme von der Ausnahme, indem er die vorbezeichneten Änderungsmöglichkeiten nach Abs. 2 für Text, der sich innerhalb von Rahmen befindet, die als vom Gericht auszufüllen gekennzeichnet sind, teilweise wieder eingeschränkt. Zugleich wird die Möglichkeit von Änderungen insoweit eingeschränkt, als dass diese – auch wenn sie nach den weiteren Bestimmungen grundsätzlich zulässig wären – die Verständlichkeit und Lesbarkeit sowie die Zuordnung von Text zu Sinneinheiten nicht beeinträchtigen dürfen.
Rz. 34
Ungeachtet der Regelung in § 3 ZVFV wird die fortgeltende Rechtsprechung des BGH zum Formularzwang zu beachten sein. Eher als Ausnahme zu § 2 ZVFV werden die Entscheidungen des BGH vom 13.2.2014 zu beachten sein. Danach können die den Formularzwang für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss regelnden Rechtsnormen verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass der Gläubiger vom Formularzwang entbunden ist, soweit das Formular unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist. Auch hat der BGH es zugelassen, dass der Gläubiger in einem seinen Fall nicht zutreffend erfassenden Rahmen oder Modulen Streichungen, Berichtigungen oder Ergänzungen in dem Formular vornehmen kann oder auch das Formular insoweit nicht nutzt, sondern auf beigefügte Anlagen verweist.
Andererseits hat der BGH in seiner Rechtsprechung auch deutlich gemacht, dass immer dann, wenn das Formular eine vollständige Eintragungsmöglichkeit bietet, ausschließlich das vorgegebene Formular zu nutzen ist.