Rz. 20
Die eingeführten Formulare greifen in ihren Nutzungsmöglichkeiten über die tatsächlichen Nutzungsverpflichtungen hinaus. Insoweit baut § 2 ZVFV auf den mit § 1 ZVFV i.V.m. den Anlagen 1 bis 8 eingeführten Formularen auf und ordnet an, in welchen Fällen die Verwendung der Formulare – ab dem 1.9.2024 – verbindlich ist. Dies ist selbstverständlich primär durch die gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen bestimmt. Der Verordnungsgeber hat keine Möglichkeit, ein Formular für verbindlich zu erklären, ohne dass es dafür eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gibt. Dabei bezieht sich die Nutzungspflicht nicht nur auf die Antragsformulare (Anlagen 1, 2 und 4 ZVFV), sondern auch die Beschlussentwürfe (Anlagen 3 und 5 ZVFV) sowie die Forderungsaufstellungen (Anlagen 6, 7 und 8 ZVFV). Das ergibt sich schon unmittelbar aus der in § 2 ZVFV vorgenommenen Zuordnung der Formulare untereinander. Adressat der Nutzungspflicht sind mithin nicht nur die Gläubiger mit ihren Bevollmächtigten, sondern auch die Gerichte.
Rz. 21
Der Umfang der Nutzungspflicht richtet sich also primär nach der Ermächtigungsgrundlage. So erlaubt § 758a Abs. 6 ZPO durch den Verweis auf § 758a Abs. 1 ZPO zwar die Einführung eines verbindlichen Formulars für die Durchsuchungsanordnung, nicht aber auch für die Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit, d.h. von abends 21.00 Uhr bis morgens 06.00 Uhr (§ 758a Abs. 4 S. 2 ZPO) oder an Sonn- und Feiertagen. Gleichwohl führt § 1 Abs. 2 ZVFV auch für die letztgenannten Anordnungen ein Formular ein. Es bleibt als eingeführtes Formular also obligatorisch, d.h. unverbindlich. Das macht es nicht weniger zweckmäßig, das Formular zu nutzen. Andererseits erlaubt § 829 Abs. 4 ZPO ein verbindliches Formular für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und damit konsequenterweise auch für den isolierten Pfändungsbeschluss und den isolierten Überweisungsbeschluss. Da letzterer allerdings nur kurz zu fassen ist, hat der Verordnungsgeber, das BMJ, wohl auf die verbindliche Verordnung eines Formulars für den Entwurf eines Überweisungsbeschlusses verzichtet. Im Hinblick auf eine elektronische Bearbeitung durch Gläubiger- und Schuldnervertreter und eine entsprechende Weiterverarbeitung durch die Gerichte ist es wünschenswert, dass der Verordnungsgeber die Möglichkeit, weitere Formulare zu schaffen, nutzt.
Die Nutzungspflicht beinhaltet, dass die Anträge und die Beschlussentwürfe bei den richterlichen Anordnungen und dem Pfändungsbeschluss- bzw. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss so vollständig und richtig auszufüllen sind, wie es die rechtlichen Vorgaben des Vollstreckungsantrags nach Maßgabe der ZPO verlangen. Es stellt einen Verstoß gegen die Nutzungspflicht dar, wenn im Formular mögliche Eintragungen in Anschreiben oder sonstige Anlagen übernommen werden. Die Ausnahmen hiervon sind in § 3 ZVFV normiert. Es bleibt danach aber bei dem Grundsatz, dass primär die Eintragungsmöglichkeiten in den Formularen zu nutzen sind. Das ist auch zwingende Voraussetzung für eine (künftige) automatisierte Weiterverarbeitung. Maßgeblich ist dabei der potenzielle Eintragungsumfang in die Formulare, wie sie im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht wurden. So dürfen Forderungsaufstellungen der Bevollmächtigten der Gläubiger den Vollstreckungsanträgen nicht beigefügt werden. Hier ist allein auf die Anlagen 6 bis 8 ZVFV zurückzugreifen. Erst wenn dort definitiv und auch unter Nutzung der Möglichkeiten des § 3 Abs. 2 Nr. 5 und 6 ZVFV keine Eintragungsmöglichkeit für notwendige Angaben besteht, darf eine eigene Forderungsaufstellung mit übersandt werden. Es muss beachtet werden, dass eine andere Verfahrensweise die Formunwirksamkeit des Antrags begründen könnte.
Hinweis
Die Hinweise des BMJ geben dagegen keinen verbindlichen Rahmen für das Ausfüllen der Formulare vor. So müssen beispielsweise weder die bisherigen Zahlungen des Schuldners in den Formularen angegeben werden noch müssen diese zwingend unterschrieben sein, obwohl beide Aspekte in den Hinweisen angesprochen sind.