Rz. 5
Entsprechend der Ermächtigungsgrundlage in § 758a Abs. 6 ZPO unterliegt auch der Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses nach § 758a Abs. 1 ZPO dem Formularzwang.
Anlage 2
Die Verordnung führt dabei in § 1 Abs. 2 i.V.m. der Anlage 2 den Antrag an das Amtsgericht auf die richterliche Durchsuchungsanordnung und mit der Anlage 3 den Entwurf eines auf den Antrag bezogenen Beschlusses ein.
Anlage 3
Rz. 6
Anders als bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers oder Anträgen in der Forderungspfändung muss dem Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses keine Forderungsaufstellung beigefügt werden.
Rz. 7
Wie schon beim Gerichtsvollzieherauftrag sind auf den Webseiten des BMJ[3] auch hier – unverbindliche – Hinweise zum Ausfüllen der beiden Formulare der Anlagen 2 und 3 zu finden.
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