Rz. 35
§ 3 Abs. 1 ZVFV begründet zunächst ein Verbot von Abweichungen von den Formularen, um also dann in den Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 und 3 einen Erlaubnisvorbehalt zu konstituieren. Für die Frage, ob eine Abweichung vorliegt, ist allein die im Bundesgesetzblatt jeweils letzte veröffentlichte Fassung maßgeblich.
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ZVFV verweist dabei auf die enumerativ aufgezählten Änderungen in Abs. 2, die durch Abs. 3 teilweise wieder eingeschränkt werden. Dies umschreibt den Erlaubnisvorbehalt.
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ZVFV begründet dann den übergeordneten Grundsatz, dass durch die Abweichungen die Verständlichkeit und Lesbarkeit der eingereichten Formulare sowie die Zuordnung von Text zu den jeweiligen Sinneinheiten der Module nicht beeinträchtigt werden dürfen. Zusammengenommen müssen die eingereichten Formulare trotz der Änderungen aus sich heraus für ein verständiges Vollstreckungsorgan nachvollziehbar sein und den gestellten Antrag mit hinreichender Bestimmtheit individualisieren.
Der BGH hat in diesem Kontext entschieden, dass sich die Formunwirksamkeit nicht daraus herleiten lässt, dass sich der Antragsteller eines Antragsformulars bedient, dass im Layout geringe, für die zügige Bearbeitung des Antrags nicht ins Gewicht fallende Änderungen enthält. Eingereichte Anträge mit Änderungen sind deshalb verständig und mit dem Ziel der Rechtsverwirklichung entgegenzunehmen und zu betrachten. Der Formularzwang ist kein Selbstzweck und muss deshalb dort zurücktreten, wo das Anliegen des Antragstellers ohne Weiteres zu erfassen und ihm ohne Beeinträchtigung der Interessen der übrigen Beteiligten Rechnung zu tragen ist.
Die Möglichkeit der Änderungen stellt dabei die Alternative zu der ebenfalls möglichen Ergänzung der Formulare um Anlagen dar, wenn das Formular in der im Bundesgesetzblatt wiedergegebenen Fassung keine (weiteren) Eintragungen zulässt. Dies wird in § 3 Abs. 2 Nr. 7 ZVFV klargestellt, ergibt sich aber auch aus dem übergeordneten Grundsatz, dass die ZVFV die Möglichkeit der ZPO umsetzt, nicht aber beschränken kann. Das Arbeiten mit Anlagen lässt allerdings nur die Erweiterung der Formulare zu. Dies führt zu mehr Seiten und damit zu höheren Auslagen bei Beglaubigungs- und Kopierkosten sowie ggf. auch beim Porto, wenn der elektronische Rechtsverkehr nicht konsequent genutzt werden kann. Mehr Seiten begründen am Ende auch komplexere Anforderungen an die Weiterverarbeitung und Beachtung durch Vollstreckungsorgane, Drittschuldner und Schuldner. Auch die Gefahr von Widersprüchen wird größer. Die zulässigen Änderungen entfalten ihre für den Antragsteller positive – kostenrechtliche – Wirkung in der Reduzierung des Umfangs. Dies gilt für alle Teile der jeweiligen Formulare, die keinen Nutzzweck im Hinblick auf den zu erteilenden Auftrag haben.