Rz. 11
Für die Forderungspfändung wird nach § 1 Abs. 3 ZVFV einerseits mit der Anlage 4 ZVFV ein Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses nach § 829 ZPO und andererseits eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach den §§ 829, 835 ZPO eingeführt. Nicht eingeführt wird mithin ein Antrag auf Erlass eines isolierten Überweisungsbeschlusses, der bei der Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO sowie bei der Pfändung von Pflichtteilsansprüchen, Ansprüchen auf Zugewinnausgleich oder des Rückforderungsanspruchs des Schenkers nach § 852 ZPO erforderlich werden kann.
Bislang sah die ZVFV 2012 für die Vollstreckung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche einerseits und wegen sonstiger Geldforderungen andererseits zwei verschiedene Formulare vor. Auch waren Antrag und Beschlussentwurf unmittelbar verbunden, während diese nunmehr in den Anlagen 4 und 5 ZVFV getrennt sind. Die beiden Formulare zur Vollstreckung gewöhnlicher Geldforderungen und Unterhaltsforderungen wurden nun auf der Ebene des Antrags (Anlage 4) und des Beschlussentwurfs (Anlage 5) zusammengeführt, bleiben aber bei den Forderungsaufstellungen (Anlage 7 ZVFV – gewöhnliche Geldforderungen und Anlage 8 ZVFV – Unterhaltsforderungen) getrennt. Dies kann insbesondere bei der Nutzung der Vorteile der Digitalisierung relevant werden. Die Anlage 4 kann nun – unabhängig von der Frage der rechtlichen Notwendigkeit – mittels qualifizierter elektronischer Signatur "unterschrieben" werden, während die Anlage 5 stets ohne Unterschrift des Gläubigers bzw. seines Bevollmächtigten an das Vollstreckungsgericht zu übermitteln ist, da diese vom Rechtspfleger qualifiziert signiert wird.
Die Formulare unterschieden sich untereinander und zum bisherigen Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher bislang insbesondere durch die jeweils integrierte Forderungsaufstellung. Sie wird nun in zwei Anlagen (Anlage 7 – gewöhnliche Geldforderung – und Anlage 8 – Unterhaltsforderung) ausgegliedert, wie es früher nach der GVFV 2015 beim Auftrag an Gerichtsvollzieher gehandhabt wurde.
Dem Wortlaut nach erfasst § 1 Abs. 3 ZVFV die Forderungspfändung wegen Geldforderungen nach §§ 829 ZPO. Neben der Pfändung von Geldforderungen verweisen allerdings § 846 ZPO wegen der Vollstreckung in Herausgabeansprüche auf § 829 ZPO und § 857 ZPO wegen der Vollstreckung in sonstige Vermögensrechte auf § 829 ZPO. Der Verweis auf die entsprechende Anwendung muss dann auch § 829 Abs. 4 ZPO umfassen. Insoweit sind auch diese Anträge von dem mit § 1 Abs. 3 ZVFV eingeführten Formular – zumindest optional – erfasst. Nicht eindeutig ist dies im Hinblick auf die Nutzungspflicht, da § 2 Abs. 1 Nr. 3 ZVFV im Wortlaut nicht auf die Zwangsvollstreckung wegen "Geldforderungen" beschränkt ist, sondern auf § 829 ZPO referenziert, der von §§ 846, 857 ZPO in Bezug genommen wird. Es spricht also vieles dafür, dass die Formulare nach den Anlagen 4 und 5 auch bei einer Vollstreckung nach § 846 oder § 857 ZPO verbindlich sind.
Hinweis
Dass der Verordnungsgeber dies ähnlich bewertet, ergibt sich auch daraus, dass das Modul K in Anlage 5 ZVFV nicht nur von der Pfändung weiterer Forderungen, sondern eben auch weiterer Ansprüche (§ 846 ZPO) und weiterer Vermögensrechte (§ 857 ZPO) spricht. Insoweit bietet Modul K auch hinreichende Möglichkeiten, die nach §§ 846, 857 ZPO zu vollstreckenden Vermögensgegenstände zu bezeichnen.
Eine andere Sichtweise liefe dem Bestreben entgegen, (auch) die Zwangsvollstreckung stärker zu digitalisieren, was eine weitgehend strukturierte Antragstellung voraussetzt. Gleichwohl wäre es hilfreich, wenn der Verordnungsgeber bei nächster Gelegenheit die Streitfrage entscheidet. Ansonsten birgt die formfreie Pfändung nach §§ 846, 857 ZPO die Gefahr eines Rangverlustes, wenn die Rechtsprechung im Einzelfall den Formularzwang annimmt und dann ein Rangverlust nach § 804 Abs. 3 ZPO droht.
Rz. 12
Für den isolierten Antrag auf Erlass eines Überweisungsbeschluss, der auf eine Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO bei Rechtskraft oder Sicherheitsleistung erfolgen oder nach den Voraussetzungen des § 852 ZPO beantragt werden kann, wird kein Formular eingeführt. Es bedarf dann faktisch auch nur eines Einzeilers, dass dem Gläubiger die gepfändeten Ansprüche zur Einziehung überwiesen werden, wenn der Vollstreckungstitel rechtskräftig geworden ist (§ 720a ZPO) bzw. bei den nach § 852 ZPO gepfändeten Ansprüchen der Anspruch anerkannt oder rechtshängig geworden ist, was kurz zu begründen wäre.
Ebenfalls nicht vom Formularzwang erfasst ist die Vorpfändung nach § 845 ZPO, d.h. die Zustellung des Benachrichtigungsschreibens des Gläubigers oder die Beauftragung des Gerichtsvollziehers, ein solches Benachrichtigungsschreiben zu fertigen und zuzustellen.
Dem Gläubiger oder seinem Bevollmächtigten bleibt also die Möglichkeit, die Pfändung einer Forderung gegenüber dem Drittschuldner und dem Schuldner durch ein formfreies Schreiben anzukündigen. Zu beachten ist lediglich, dass dieses durch einen Gerichtsvollzieher zuge...