Rz. 25
Die Nutzungsverpflichtung in der Forderungspfändung bezieht sich zunächst auf den Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses oder eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach Anlage 4 ZVFV.
Zwingend ist der Antrag sodann mit dem Entwurf des Pfändungsbeschlusses oder Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach Anlage 5 ZVFV zu verbinden. Da die Rechtsgrundlage in § 829 Abs. 4 ZPO aber nur die Verbindlichkeit des Antrags vorsieht und sich auch nur an den Antragsteller richtet, sind die Vollstreckungsgerichte erneut nicht gezwungen, den als Anlage 5 eingeführten Entwurf eines Beschlusses zu verwenden. Ungeachtet dieser Beschränkung in der Ermächtigungsgrundlage ordnet § 2 Abs. 2 Nr. 3 die Verbindlichkeit auch des Beschlussentwurfs nach Anlage 5 ZVFV an. Grundsätzlich ist es dem Vollstreckungsgericht nicht versagt, die Angaben in dem Beschlussentwurf in ein eigenes Formular oder eine sonstige Beschlussform zu übertragen.
Hinweis
Die Annahme des Verordnungsgebers, das Vollstreckungsgericht müsse den Beschlussentwurf des Antragstellers nicht nutzen, sondern könne diese selbst entwerfen, dürfte allerdings wenig mit der Praxis zu tun haben. In der Regel moniert der Rechtspfleger den Beschlussentwurf und verlangt die Vorlage eines geänderten Entwurfs. Die Begründung des Verordnungsgeber gibt allerdings Rückenwind für den Hinweis an den Rechtspfleger, er möge den Beschluss dann eigenständig fassen und erlassen und im Übrigen – rechtsmittelfähig – zurückzuweisen.
Es mutet ansonsten eigenartig an, wenn Gerichte penibel auf die Einhaltung des Formularzwangs beim Antragsteller achten würden, sich selbst aber nicht an die optionalen Vorgaben halten und die Anlagen 3 und 5 ZVFV nicht nutzen würden. Das Vollstreckungsgericht kann von dem Antragsteller nicht verlangen, einen eigenen Beschlussentwurf des jeweiligen Gerichts oder gar des konkreten Rechtspflegers zu verwenden. Hierfür fehlt es an einer Rechtsgrundlage in der ZPO.
Rz. 26
Auf der Ebene der Forderungsaufstellungen zum Antrag und zum Beschlussentwurf ist dann zu unterscheiden, ob die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen betrieben wird, die keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche sind, oder ob die Zwangsvollstreckung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche betrieben wird. Im erstgenannten Fall ist dem Antrag die Anlage 4 ZVFV und dem Beschlussentwurf nach Anlage 5 ZVFV die Forderungsaufstellung nach Anlage 7 ZVFV beizufügen, während diese bei der Zwangsvollstreckung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche durch die Anlage 8 ZVFV ersetzt wird.