Rz. 39
In § 3 Abs. 2 Nr. 3 ZVFV erlaubt der Verordnungsgeber unwesentliche Änderungen der formalen Gestaltung, des Layouts. Die strikte Bindung an die Vorgaben des Formulars sind nur insoweit erforderlich, als die einheitliche formale Gestaltung für den Wiedererkennungswert der Formulare für den Gerichtsvollzieher und für das Gericht sorgt, um die gewünschten Rationalisierungseffekte herbeizuführen.
Das Layout betrifft grundsätzlich nur die formale Gestaltung, sodass die hier geregelte Zulässigkeit einer Abweichung keine inhaltlichen Abweichungen insbesondere von den Texten und Texteingabefeldern rechtfertigt. Die komplette Wiederholung einer Seite des Formulars, etwa um mehr Gläubiger, Schuldner, Vollstreckungstitel oder Drittschuldner einzugeben, ist ebenso wenig eine unwesentliche Änderung der Gestaltung wie die Änderung der Modulbezeichnung.
Rz. 40
Das Element der Unwesentlichkeit gründet auf dem Sinn des Formularzwangs, den in der Einheitlichkeit liegenden Wiedererkennungseffekt nicht zu beeinträchtigen. Die Regelung steht dann im Kontext mit der Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. a ZVFV, wonach die Verständlichkeit und Lesbarkeit nicht beeinträchtigt werden darf. In deren Beeinträchtigung liegt die Grenze der Änderungsbefugnis.
Vor diesem Hintergrund erscheint eine Änderung der Schriftart, der Schriftgröße und/oder der Schriftfarbe ebenso unbedenklich wie eine Änderung des Zeilenabstands oder der Breite der Rahmenlinien. Im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung darf die Änderung des Layouts die zügige Bearbeitung nicht beeinträchtigen. Dies wäre etwa der Fall, wenn die Schriftgröße unlesbar klein wird. Insoweit sollte die Schriftgröße nicht unter 8 Pt. fallen.
Eine zulässige Änderung im Layout kann auch darin liegen, beim Verzicht auf Text, Textfelder, Modulteile oder ganze Module die Seiten des Formulars neu durchzunummerieren. Dies macht nach außen deutlich, dass der eingereichte Auftrag, Beschlussentwurf oder die Forderungsaufstellung vollständig sind und nicht übersandte Module nicht versehentlich fehlen. Auch wird so deutlich gemacht, dass sich der Antragsteller dem Antrag bewusst und gewollt in dieser Form entäußern will. Andererseits dürfte aber auch das gänzliche Weglassen von Seitenzahlen eine zulässige Layoutänderung darstellen.
Wohl keine bloße Änderung des Layouts dürfte es darstellen, außerhalb der nachfolgenden Regelungen neue Texteingabefelder zu schaffen, d.h. nicht nur vorhandene Texteingabefelder mehrfach zu verwenden. Darin läge eine inhaltliche Gestaltung, die über eine bloße geringfügige Änderung der formalen Gestaltung des Layouts hinausgeht.
Keine zulässige Änderung des Layouts stellt auch die Neubuchstabierung der Module dar, auch wenn auf einzelne Module aufgrund der nachfolgenden Regelungen verzichtet wird. Die Modulbezeichnungen sind inhaltlich fest mit der Sinneinheit des Auftrags verbunden.
Ebenfalls keine formelle, sondern eine inhaltliche Frage ist die Textbezeichnung von Texteingabefeldern. Diese dürfen auch dann nicht geändert werden, wenn die Bezeichnung im System des Antragstellers anders lautet, etwa Nachname statt Name oder Unternehmen statt Firma. Im Rahmen des § 3 Abs. 2 Nr. 3 ZVFV ist insoweit eine abweichende Bezeichnung nicht zulässig.
Das Weglassen von Text, Texteingabefeldern oder Rahmen ist keine Frage von § 3 Abs. 2 Nr. 3 ZVFV und damit von Änderungen des Layouts. Deren Zulässigkeit beurteilt sich vielmehr nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 und 6 ZVFV.