Rz. 44
Nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 ZVFV ist es zulässig, weitere Anlagen einem Formular beizufügen, soweit in dem Formular die gewünschten Angaben nicht gemacht werden können. Unter "gewünscht" werden trotz der unglücklichen Wortwahl nur Angaben zu verstehen sein, die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für die Durchführung der Zwangsvollstreckung erforderlich sind. Dass personenbezogene Daten nur im erforderlichen Umfang in die Formulare übernommen werden dürfen, ergibt sich im Übrigen auch aus den Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung.
Bestimmte Anlagen sehen die Formulare schon vor:
Beispiel 1
Gerichtsvollzieherauftrag nach Anlage 1
Beispiel 2
Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung oder der Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen nach Anlage 2
Beispiel 3
Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach Anlage 4
Insoweit ergeben sich schon aus den Formularen eine Vielzahl von Anlagen, die den Anträgen beigefügt werden können oder müssen. Freie Anlagen widersprechen schon im Ansatz dem Ziel der Digitalisierung und elektronischen Weiterverarbeitung der Formulare in der Zwangsvollstreckung. Das Ziel muss es grundsätzlich sein, Anlagen zu vermeiden oder sie ihrerseits zu strukturieren. Sofern die Anlagen also auf Text und Texteingabefeldern oder gar ganzen Rahmen der vorhandenen Anlagen 1 bis 8 ZVFV beruhen, sollten sie genau aus diesen Zeilen gestaltet und auch möglichst als strukturierte Datenfelder ausgebildet werden. Das erhöht den Wiedererkennungseffekt und damit die Akzeptanz und erleichtert die Nutzung im elektronischen Rechtsverkehr sowie in der Strukturierung und Automatisierung.
Hinweis
Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, dass für die geltend gemachten Inkassokosten vom Antragsteller eine Anlage beigefügt werden soll, während für die anwaltliche Vergütung (unvollständige) Eingabefelder vorgesehen sind. Da die Vergütung von Inkassodienstleistern in der Zwangsvollstreckung nach § 13e Abs. 2 RDG der Vergütung von Rechtsanwälten jedenfalls wirtschaftlich folgt und die Inkassodienstleister in der Praxis spätestens seit der Einführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes 2008 in der Zwangsvollstreckung eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vereinbaren, wäre es zielführender gewesen, die einheitliche Eingabe für Rechtsdienstleister (Rechtsanwälte und Inkassodienstleister) vorzusehen und eine Anlage nur dann zu verlangen, wenn keine Vergütung nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes mit dem Gläubiger vereinbart ist. Dies mag bei einer Überarbeitung auch im Hinblick auf die mögliche automatisierte Weiterverarbeitung bei Gerichten, Gerichtsvollziehern und Drittschuldnern bedacht werden.
Beispiel
Rechtsverfolgungskosten in der Anlage 7 – Forderungsaufstellung in der Forderungspfändung bei der Vollstreckung gewöhnlicher Geldforderungen
Rz. 45
Die Beifügung von weiteren Anlagen ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 ZVFV nicht in das Ermessen des Antragstellers gestellt. Voraussetzung ist vielmehr, dass die Angaben aus der Anlage einerseits notwendig für die Antragstellung sind und andererseits im Formular keinen Platz finden, d.h. dort nicht eingefügt werden können. Dabei sind auch die vorrangigen Vervielfältigungs- und Ergänzungsmöglichkeiten nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 und 6 ZVFV zu sehen.
Die Formunwirksamkeit ergibt sich dann allerdings nicht aus der Beifügung der Anlage – etwa der eigenen Forderungsaufstellung des Gläubigers oder seines Bevollmächtigten –, weil das Vollstreckungsorgan diese schlicht unbeachtet lassen kann, sondern allenfalls aus den fehlenden Angaben im Formular. Eine Dopplung bleibt nach der hier vertretenen Auffassung also unschädlich und führt allein dazu, dass die Anlage unberücksichtigt bleibt. Ob der Antragsteller darauf hingewiesen werden muss, bestimmt sich nach § 139 ZPO. Dies mag in der Rechtsprechung aber auch abweichend beurteilt werden, was dann zulasten des Gläubigers geht, der bei einem formunwirksamen Antrag seinen Rang nach § 804 Abs. 3 ZPO zu verlieren droht.
Maßstab für die Frage, ob die gewünschten Angaben in dem Formular gemacht werden können, ist die Fassung des Formulars im Bundesgesetzblatt. Wenn also in einem Modul nur eine Zeile für Hinweise, Anregungen oder Weisungen zur Verfügung steht, aber mehr Text erforderlich ist, so erlaubt zwar § 3 Abs. 2 Nr. 4, 5 und 6a ZVFV die Erweiterung des Textfelds und dessen Duplizierung. Ist dies aber aufgrund der beschränkten Möglichkeiten der eingesetzten Software nicht möglich, so kann der Antragsteller zur Ergänzung des Formulars alternativ auf eine Anlage zurückgreifen.
Beispiel
Der Antragsteller legt beim Auftrag nach § 802b ZPO besonderen Wert auf die Verfahrensweise des Gerichtsvollziehers und möchte die Möglichkeiten nach § 68 GVGA nutzen. Hier zeigt das Feld "sonstige Weisungen" aber nur eine Zeile.
Hier kann er nun in der Zeile auch auf die Anlage hinweisen und diese dann beifügen:
Anlage zum Modul G – Gütliche Einigung
Sonstige Weis...