A. Einführung von Formularen nach § 1 ZVFV
I. § 1 ZVFV im Wortlaut
Rz. 1
§ 1
Einführung von Formularen
(1) Für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher nach § 753 Absatz 1 der Zivilprozessordnung wird das Formular der Anlage 1 eingeführt.
(2) Für Anträge auf Erlass richterlicher Anordnungen nach § 758a der Zivilprozessordnung werden die Formulare der Anlagen 2 und 3 eingeführt.
(3) Für Anträge auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses nach § 829 der Zivilprozessordnung und für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach den §§ 829 und 835 der Zivilprozessordnung werden die Formulare der Anlagen 4 und 5 eingeführt.
(4) Für die Aufstellung von Forderungen werden folgende Formulare eingeführt:
1. |
für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher nach Absatz 1 das Formular der Anlage 6, |
2. |
für Anträge nach Absatz 3
a) |
wegen Geldforderungen, die keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche sind, das Formular der Anlage 7 und |
b) |
wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche das Formular der Anlage 8. |
|
II. Vollstreckung mit dem Gerichtsvollzieher
Rz. 2
Anders als noch in § 1 der GVGA 2015 wird ein generelles Formular für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers (Anlage 1 ZVFV) ohne die Beschränkung auf privatrechtliche Antragsteller und die Beauftragung der Vollstreckung wegen Geldforderungen eingeführt. Von der generellen Einführung des Formulars ist dessen Verbindlichkeit im Sinne der Nutzungspflicht zu unterscheiden, die erst in § 2 ZVFV geregelt wird. Das Formular kann also über die bloße Vollstreckung von Geldforderungen hinaus auch etwa bei der Räumungsvollstreckung als Form der Herausgabevollstreckung genutzt werden. Das zeigt schon der Verweis auf § 753 Abs. 1 ZPO in § 1 Abs. 1 ZVFV. Anderenfalls hätte auf § 802a ZPO im Abschnitt über die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen referenziert werden müssen.
Mit der Einführung eines Formulars mit der Möglichkeit eines über die Vollstreckung von Geldforderungen hinausgehenden Anwendungsbereichs schafft der Verordnungsgeber schon jetzt die Möglichkeit einer späteren Erweiterung der Nutzungspflicht nach § 2 ZVFV. Das wird vor allem im Kontext des zunehmenden und sich zum 1.1.2026 finalisierenden elektronischen Rechtsverkehrs von besonderer Bedeutung sein und begründet die Notwendigkeit, bei der Integration der Formulare in die eigene Software dies schon mitzudenken. Gerade Rechtsanwälte sollten die Erweiterungen des Formulars für Anträge auf Räumung, Herausgabe und Auskunft im gleichen Stil optional mitberücksichtigen. Sie können also optionale Ergänzungen zu Modul "O" weitere Aufträge vorsehen.
Rz. 3
Der Auftrag an den Gerichtsvollzieher steht im unmittelbaren und untrennbaren Zusammenhang zu der hierauf bezogenen Forderungsaufstellung nach Anlage 6 der ZVFV. Anders als bei der Forderungsvollstreckung und auch anders als noch im Referentenentwurf vorgesehen, differenziert die Anlage 6 dabei nicht zwischen der Einziehung von Unterhaltsforderungen und anderen (gewöhnlichen) Geldforderungen. Unabhängig von der Qualifizierung der einzuziehenden Forderung ist immer Anlage 6 der ZVFV zu verwenden.
Rz. 4
Das Formular enthält künftig keine amtlichen Ausfüllhinweise mehr; § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 GVFV 2015 hat keine Entsprechung in der ZVFV gefunden. Dies ist auch richtig, weil es hierfür an einer Ermächtigungsgrundlage fehlt.
Hinweis
Das Bundesministerium der Justiz stellt allerdings – unverbindliche – Ausfüllhinweise auf seiner Webseite bereit. Die Unverbindlichkeit ergibt sich einerseits daraus, dass es für amtliche Ausfüllhinweise an einer Rechtsgrundlage fehlt, andererseits dass die auf der Website des BMJ zu findenden Hinweise zum Ausfüllen der Formulare schon formell nicht Bestandteil der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung geworden sind.
Es bleibt zu berücksichtigen, dass die Hinweise nicht immer aktuell sein müssen. So ist im Hinweisblatt die Angabe von vergangenen Zahlungen angesprochen (S. 4), obwohl diese in der Anlage 6 gerade nicht mehr angegeben werden müssen, was im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht.
III. Anträge zur Durchsuchung
Rz. 5
Entsprechend der Ermächtigungsgrundlage in § 758a Abs. 6 ZPO unterliegt auch der Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses nach § 758a Abs. 1 ZPO dem Formularzwang.
Die Verordnung führt dabei in § 1 Abs. 2 i.V.m. der Anlage 2 den Antrag an das Amtsgericht auf die richterliche Durchsuchungsanordnung und mit der Anlage 3 den Entwurf eines auf den Antrag bezogenen Beschlusses ein.
Rz. 6
Anders als bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers oder Anträgen in der Forderungspfändung muss dem Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses keine Forderungsaufstellung beigefügt werden.
Rz. 7
Wie schon beim Gerichtsvollzieherauftrag sind auf den Webseiten des BMJ auch hier – unverbindliche – Hinweise zum Ausfüllen der beiden Formulare der Anlagen 2 und 3 zu finden.
IV. Anträge zur Vollstreckungszeit
Rz. 8
Ohne eine entsprechen...