Rz. 102

Die oben vorgeschlagene Klausel soll dem dargestellten Ansinnen des aufgrund Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband bereits tarifgebundenen Arbeitgebers im Wege einer großen dynamischen Bezugnahme auf Anwendung findende Tarifwerke möglichst weit gerecht werden. Das bedeutet, dass sie sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Reichweite möglichst viel Flexibilität einräumen soll.[186] Mit der vorgeschlagenen Formulierung werden auch solche Tarifverträge einbezogen, die die in Bezug genommenen Tarifnormen ersetzen (Tarifsukzession).[187] Fehlt es an einer entsprechenden Formulierung, kann die Lücke ggf. durch eine ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden.[188] Die Benennung des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Anwendung findenden Tarifwerks erfolgt auch mit Blick auf § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 15 NachwG.[189] Ebenso sollte ein Verweis auf die auch gem. § 8 TVG vorgesehene Einsichtnahmemöglichkeit aufgenommen werden.

 

Rz. 103

Denkbar wäre es, alternativ konkrete Tarifwerke statisch – also ohne einen automatischen Nachvollzug erfolgender Tarifänderungen – in Bezug zu nehmen. Des Weiteren könnte eine kleine dynamische Bezugnahme erfolgen, also eine Dynamik beschränkt auf ein konkret bezeichnetes Tarifwerk. Beide Varianten haben allerdings den Nachteil, bei Änderungen der konkret benannten Tarifwerke bzw. nach einem Wechsel des normativ Anwendung findenden Tarifwerks für nicht tarifgebundene Arbeitnehmer nicht mehr den Gleichlauf zu tarifgebundenen Arbeitnehmern herstellen zu können. Änderungen bedürften einer Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, gegebenenfalls durch arbeitgeberseitige Änderungskündigung herbeigeführt. Dies erscheint nicht zweckmäßig. Von einem Klauselvorschlag wird daher abgesehen.

[189] Für weitere Einzelheiten wird auf die Ausführungen zum NachwG in § 5 verwiesen.

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