Rz. 227

Bei der Vertragsgestaltung ist zunächst zu beachten, dass die Regelungen des ArbnErfG weitgehend zwingend sind und arbeitsvertraglich jedenfalls im Vorhinein nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abbedungen werden können. In § 22 ArbnErfG ist ausdrücklich geregelt, dass die Vorschriften des ArbnErfG zuungunsten des Arbeitnehmers nicht abbedungen werden können. Möglich sind aber Vereinbarungen über eine Diensterfindung nach ihrer Meldung durch den Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber sowie über freie Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge nach ihrer Mitteilung.

 

Rz. 228

Vor diesem Hintergrund sind der Modifikation der gesetzlichen Bestimmungen des ArbnErfG in Arbeitsverträgen enge Grenzen gesetzt. Dennoch ist es in aller Regel sinnvoll, zum Zwecke der Klarstellung und der Abgrenzung zu den Regelungen über andere Ergebnisse als Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge wie in Abs. 1 der Musterklausel vorgesehen einen Hinweis auf die Geltung des ArbnErfG zu geben.

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