Rz. 104

Die im zweiten Absatz des obenstehenden Klauselvorschlags enthaltene Regelung zum Wegfall der normativen Tarifbindung des Arbeitgebers soll sicherstellen, dass die grundsätzlich gewünschte Dynamik bei der Bezugnahme auf tarifliche Regelungen endet, sobald der Arbeitgeber aus der originären Tarifbindung aussteigt. Der Effekt soll bereits mit der Nachbindung gemäß § 3 Abs. 3 TVG eintreten. Dies dürfte insbesondere dann relevant werden, wenn ein Arbeitgeber der tariflichen Entgeltdynamik nicht mehr folgen kann oder möchte. Allerdings entfällt die dynamische Wirkung mit Blick auf sämtliche in Bezug genommenen Tarifwerke, sodass für den Arbeitgeber positive Tarifentwicklungen dann ebenfalls keine Anwendung mehr finden. Es ist daher im Einzelfall abzuwägen, ob ein Ausstieg aus der Tarifbindung insgesamt zielführend ist oder ob über die Nutzung von Firmentarifverträgen auf u.a. wirtschaftliche Besonderheiten eines Arbeitgebers Rücksicht genommen werden kann.

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