Rz. 76

Eine Sonderform der Entgeltflexibilisierung im Bereich tarifgebundener Arbeitnehmer ist der Anrechnungsvorbehalt, der dem Arbeitgeber im Ergebnis das Recht einräumt, das tarifliche Lohnniveau des Arbeitnehmers nur bis zur nächsten Tariflohnerhöhung über hiernach anrechenbare Zulagen anzuheben. Die Gesamtvergütung des Arbeitnehmers verändert sich mit der Ausübung des Vorbehaltes, anders als bei einem Widerrufsvorbehalt nicht.

 

Rz. 77

Geeignete Tariflohnerhöhungen sind sowohl die gängigen prozentualen Steigerungen als auch Einmalzahlungen.[151] Bei einer reinen Bruttolohnabrede erfolgt keine Angemessenheitskontrolle. Der Anrechnungsvorbehalt muss nur dem Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB genügen. Die Vereinbarung einer z.B. "anrechenbaren betrieblichen Ausgleichszulage" lässt allerdings bereits klar erkennen, dass die Zulage nicht ohne Kürzungsmöglichkeit gewährt werde, sodass für einen durchschnittlichen Arbeitnehmer erkennbar sei, dass im Falle einer Erhöhung des tariflich geschuldeten Arbeitsentgelts die Zulage bis zur Höhe der Tarifsteigerung gekürzt werden könne.[152]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge