Dr. iur. Thilo Mahnhold, Dr. Claudia Schramm
Rz. 162
Soweit angemessene Maßnahmen zum Geheimnisschutz auch vertragliche Sicherungsmechanismen umfassen sollen, erfordert dies – gerade unter ergänzender Beachtung des AGB-rechtlichen Transparenzerfordernisses gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB – regelmäßig auch eine konkretere Benennung der einzelnen Schutzgüter. Denn es wird vor dem Hintergrund von § 2 Abs. 2 GeschGehG und § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kaum ausreichend sein, auf eine abstrakte Definition (bspw. "jedes vertrauliche Dokument") zu verweisen, die die Arbeitnehmer im Einzelfall im Unklaren darüber lässt, ob es sich bei dem infrage stehenden Dokument um ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis handelt oder nicht. Auf der anderen Seite sollte eine typologische Benennung (bspw. "Kundenliste") ausreichend sein, um den Arbeitnehmern hinreichend klar zu machen, dass es sich bei derartigen Dokumenten um ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis handelt. Eine konkrete Aufzählung einzelner Dokumente (bspw. der "Kundenliste xy") wäre in einem Arbeitsvertrag ohnehin – jedenfalls nicht abschließend – möglich. Deshalb empfiehlt sich aber neben einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung, die an einschlägige Kategorien anknüpft, zumindest bei besonders wichtigen Schutzgütern auch der Abschluss bzw. die Verabschiedung einer ergänzenden Policy einschließlich einer Liste, die die relevanten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unter konkreter Benennung jeweils auf dem neusten Stand hält und gegenüber den Mitarbeitern kommuniziert.
Rz. 163
Was die kategorische Benennung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen angeht, kommen – sortiert nach praktischer Relevanz – vor allem die folgenden kaufmännischen oder technischen Aspekte in Betracht:
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Preisberechnungen |
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Rezepte, Rezepturen |
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Kundenlisten |
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Kalkulationsunterlagen |
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Modelle |
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Marketingkonzepte |
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Werbemethoden |
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Löhne und Gehälter (als Teil der Kalkulation) |
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Computerprogramme (Individualsoftware oder Standardprogramme) |
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Geheimverfahren |
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Geschäftsvorgänge |
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(unveröffentlichter) Jahresabschluss |
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Informationen über einen geplanten Personalabbau aufgrund Betriebsänderung |
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Maschinen mit spezifischer Bauart |
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Steuerprogramme (Beispiel: Geldspielautomaten) |
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Unterlagen für die Betriebs-, Absatz- oder Vertriebsorganisation |
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eine bevorstehende Veräußerung des Unternehmens |
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Vertragsverhandlungen und deren aktueller Stand |
Rz. 164
Die Klausel in Abs. 2 knüpft hieran an und sieht eine Aufzählung möglicher Kategorien von Betriebs- und Geschäftsgeheimissen vor, die entsprechend in den Vertrag aufgenommen werden sollten. Die o.g. Liste stellt mögliche Kategorien bereit, die – idealerweise je nach Unternehmen und Mitarbeiterbezug – zu konkretisieren sind.