Rz. 189

Was die Höhe der Vertragsstrafe angeht, ist von besonderer Bedeutung, dass eine zu hohe Vertragsstrafe wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion nicht dazu führt, dass die Vertragsstrafenregelung gemäß § 343 BGB auf ein angemessenes Maß reduziert wird. Sie ist vielmehr wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion unwirksam.[280]

 

Rz. 190

Gleichwohl zeigt ein Blick auf die einschlägige Rechtsprechung, dass keinerlei generelle Referenzen zu Höchstgrenzen für arbeitsvertraglich vereinbarte Vertragsstrafen bestehen, in der Regel wird ein Monatsgehalt jedoch als Maßstab für geeignet erachtet.[281] Im Fall des Nichtantritts oder bei Lösung des Arbeitsverhältnisses darf die Vertragsstrafe allerdings nicht höher sein als das Arbeitsentgelt, welches der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Zeit bis zu ordnungsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlen würde.[282] Im Übrigen ist zu empfehlen, auf die monatliche Bruttogrundvergütung abzustellen, denn nach Ansicht des LAG Berlin-Brandenburg kann die Höhe der Vertragsstrafe nicht nach einer Bruttomonatsvergütung gemessen werden, wenn sich die Vergütung aus einem Festgehalt und einer variablen Umsatzbeteiligung – was in aller Regel gerade bei Executives, bei denen Vertragsstrafen in der Praxis eine Rolle spielen, der Fall sein wird – zusammensetzt.[283] Insgesamt gilt hier der Grundsatz, dass die Vertragsstrafe bzw. deren Höhe in einem sachgerechten Verhältnis zum geschützten Arbeitgeberinteresse für den Fall eines Vertragsverstoßes stehen sollte.[284]

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