Rz. 177

Darüber hinaus ist empfehlenswert, den Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Zustimmung (kurzum den Zustimmungsvorbehalt) mit einem Sachgrund zu versehen. Es wird zu Recht darauf hingewiesen, dass das BAG in früherer Zeit zwar keine Bedenken gegen Zustimmungsvorbehalte in Nebentätigkeitsklauseln erhoben hat, die die Maßstäbe zur Erteilung der Erlaubnis völlig offen gelassen haben.[273] Unter Zugrundlegung des spätestens mit der Schuldrechtsreform eingeführten AGB-Rechts und mit Blick auf vergleichbare Rechtsprechung des BAG zu den entsprechenden Transparenzanforderungen gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB dürfte eine derartige Klausel, die keinerlei Sachgründe für die Erteilung der Zustimmung vorsieht und die Maßstäbe zur Erteilung einer Erlaubnis deshalb völlig offen lässt, intransparent sein, denn sie lässt nicht erkennen, dass der Arbeitgeber nicht frei über den Antrag des Arbeitnehmers auf Erteilung der Erlaubnis entscheiden kann, sondern nur aus berechtigten Gründen eine Versagung aussprechen darf. Parallel zu den Fällen des § 308 Nr. 4 BGB ist es erforderlich, dass sich die entsprechenden Maßstäbe bereits aus der Vertragsklausel selbst ergeben, es genügt dagegen nicht, dass die Versagung im Einzelfall lediglich billigem Ermessen entspricht.[274]

[273] BAG v. 3.12.1970 – 2 AZR 110/70, AP Nr. 60 zu § 626 BGB; BAG v. 21.9.1999 – 9 AZR 759/98, AP Nr. 6 zu § 611 BGB Nebentätigkeit; BAG v. 11.12.2001 – 9 AZR 464/00, AP Nr. 8 zu § 611 BGB Nebentätigkeit; BAG v. 13.3.2003 – 6 AZR 585/01, NZA 2003, 976, 977 f.
[274] BAG v. 12.1.2005 – 5 AZR 364/04, AP Nr. 1 zu § 308 BGB.

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