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Aufgrund der genannten Erwägungen erscheinen ebenfalls weitere von der Mustervertragsklausel grundlegend abweichende Regelungskonzepte wenig zweckdienlich. Gleichwohl bleibt vor allem abzuwägen, ob eine Aufnahme von Wettbewerbsverboten sowie eine zusätzliche Verbindung mit einer Vertragsstrafenregelung zweckmäßig ist oder dies ein negatives "Recruiting-Argument" bilden kann, insbesondere wenn dauerhafte Diskussionen mit geeigneten Stellenbewerbern über die Aufnahme von derartigen Regelungen in Arbeitsverträgen drohen. Hier gilt aber im Grundsatz: Umso mehr es sich bei den Arbeitnehmern um sog. Executives und Knowhow-Träger insbesondere in sensiblen Bereichen (Sales, Entwicklung etc.) handelt, desto intensiver sollte die Aufnahme von vertraglichen Wettbewerbsverboten und auch ergänzenden Vertragsstrafenregelungen erwogen werden. Für alle anderen Mitarbeitergruppen erscheint dies jedenfalls nicht zwingend.

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