Rz. 237

Wie eingangs erwähnt, lässt das ArbnErfG das "Schöpfungsprinzip" unberührt. Mit der Entstehung der Erfindung erlangt der Arbeitgeber aber kraft Gesetzes ein Recht auf Inanspruchnahme der Erfindung, also das Recht zur Übertragung der vermögenswerten Rechte an der Erfindung. Seit der Novelle des ArbnErfG im Jahr 2009 gilt eine viermonatige Frist zur Inanspruchnahme oder Freigabe der Erfindung, wobei bei Fehlen einer ausdrücklichen Erklärung durch den Arbeitgeber eine Inanspruchnahmefiktion eingreift. Die Erfindung gilt auch ohne eine ausdrückliche Erklärung nach Ablauf der viermonatigen Frist als in Anspruch genommen. Trotz der mit der Novelle eingeführten Fiktion der Inanspruchnahme ist es empfehlenswert, innerhalb der viermonatigen Frist als Arbeitgeber eine ausdrückliche Erklärung über die Inanspruchnahme abzugeben.

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