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Die Urheberpersönlichkeitsrechte stehen grundsätzlich auch einem im Arbeitsverhältnis stehenden Urheber zu. Allerdings ergeben sich aus der Natur des Arbeitsverhältnisses Einschränkungen. So kann insbesondere ein Verzicht auf die Benennung als Urheber oder das Recht zur Zugänglichmachung des Werkes vereinbart werden.

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