Rz. 204

Aufgrund der erheblichen finanziellen Risiken, die von Wettbewerbsverstößen ausgehen können, empfiehlt es sich oftmals, auf der Rechtsfolgenseite Vertragsstrafen mit aufzunehmen. Eine in der Vertragspraxis oft gebrauchte Floskel geht so weit, den Wert des Papiers zu entwerten, auf dem das Wettbewerbsverbot steht, sollte es nicht mit einer Vertragsstrafe verbunden sein. Dies geht vielleicht ein wenig zu weit, gleichwohl sollte eine derartige Vertragsstrafe jedenfalls in solchen Arbeitsverträgen enthalten sein, die mit sog. "Knowhow-Trägern" abgeschlossen werden, denn hier stellen sich mögliche Wettbewerbsszenarien und damit verbundene Risiken in besonderem Maße. Der Sinn und Zweck einer Vertragsstrafenregelung besteht schlicht darin, einen pauschalierten Schadensersatz für jeden Verstoß verbindlich festzuschreiben, um damit den zahlreichen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Durchsetzung gesetzlicher Schadensersatzansprüche vorzubeugen, die mit dem Nachweis eines kausal auf den Wettbewerbsverstoß zurückzuführenden Schadens und insbesondere dessen Höhe für das Unternehmen verbunden sind.[298]

 

Rz. 205

Es ist anerkannt, dass Wettbewerbsverstöße Pflichtverletzungen in einer solchen Dimension darstellen, die Vertragsstrafen zur ihrer Sicherung grundsätzlich zulässig erscheinen lassen.[299] Dem steht auch der mit der Schuldrechtsreform eingeführte § 309 Nr. 6 BGB nicht entgegen.[300] Gleichwohl sind die durch das BAG aufgestellten Transparenzanforderungen nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB zu beachten, die früher verbreiteten "einfachen" Standardvertragsklauseln entgegenstehen und die zu den in der Musterklausel aufgeführten Einschränkungen gerade mit Blick auf Vertragsstrafen bei Dauerverstößen führen.[301] Die Vereinbarung weiterer Rechtsfolgen über derartige Vertragsstrafen hinaus erscheint dagegen wenig zweckdienlich, insbesondere ist das Festschreiben eines Wettbewerbsverstoßes als absoluter Kündigungsgrund unwirksam, denn in jedem Fall bleibt hier eine Interessenabwägung im Einzelfall erforderlich.[302]

[298] Preis/Stoffels, II V 30 Rn 4.
[299] Preis/Stoffels, II W 10 Rn 25.
[300] Bauer/Diller, NJW 2002, 1609, 1614.
[302] BAG v. 14.8.2007 – 8 AZR 973/06, NZA 2008, 170; Schaub/Vogelsang, § 55 Rn 104.

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