Rz. 63

Neben der Inhaltskontrolle der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Widerrufsklausel steht die Ausübungskontrolle gem. § 315 BGB. Die Erklärung des Widerrufs stellt eine Bestimmung der Leistung durch den Arbeitgeber nach § 315 Abs. 1 BGB dar. Der Widerruf muss im Einzelfall billigem Ermessen entsprechen; dabei werden zum einen die geregelten tatbestandlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechts geprüft.[127] Zum anderen kommt es aber auch darauf an, ob z.B. ein Verstoß gegen den Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz etc. vorliegt.[128]

[128] Vgl. ErfK/Preis, § 310 BGB Rn 62.

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