Rz. 154

Muster 3.25: Verschwiegenheit/Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

 

Muster 3.25: Verschwiegenheit/Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie betriebliche Angelegenheiten vertraulicher Natur, die als solche von der Geschäftsleitung schriftlich oder mündlich bezeichnet werden oder offensichtlich als solche zu erkennen sind, geheim zu halten und ohne ausdrückliche Genehmigung der Geschäftsleitung keinen dritten Personen zugänglich zu machen. Diese Pflicht erstreckt sich auch auf Angelegenheiten anderer Gesellschaften, mit denen der Arbeitgeber wirtschaftlich oder organisatorisch verbunden ist. Die Geheimhaltung ist sowohl gegenüber Außenstehenden als auch gegenüber anderen Mitarbeitern des Arbeitgebers, die mit dem betreffenden Sachverhalt nicht unmittelbar befasst sind, zu wahren. Im Zweifelsfall wird der Arbeitnehmer eine Weisung des Arbeitgebers zur Vertraulichkeit bestimmter Angelegenheiten einholen.

(2) Für den derzeitigen Aufgabenbereich des Arbeitnehmers handelt es sich insbesondere bei [Kundenlisten, Preiskalkulationen und der gesamten Angebots- und Auftragsdokumentation] um vertrauliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.

(3) Die Geheimhaltungspflicht beginnt mit Unterzeichnung dieses Vertrags und gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus fort, soweit keine gesetzlichen Auskunftspflichten bestehen.

(4) Sollte die nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 3 den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen unangemessen behindern, hat er gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Freistellung von dieser Pflicht.

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