Rz. 167

Muster 3.26: Nebentätigkeit

 

Muster 3.26: Nebentätigkeit

(1) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber jede Nebentätigkeit unverzüglich anzuzeigen.

(2) Jede auf Erwerb gerichtete Nebentätigkeit nach Abs. 1 darf nur weitergeführt oder aufgenommen werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf Zustimmung zur Nebentätigkeit, wenn diese das vorliegende Arbeitsverhältnis nicht negativ beeinflusst, kein Wettbewerber des Arbeitgebers durch die Nebentätigkeit unterstützt wird, die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden und sich aus der Nebentätigkeit keine sonstige Beeinträchtigung des vorliegenden Arbeitsverhältnisses ergibt.

(3) Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Sachgrund für eine Zustimmung nach Abs. 2 S. 2 nachträglich entfällt oder sonstige sachliche Gründe eintreten, die einen Widerruf unter Berücksichtigung der Belange des Arbeitnehmers rechtfertigen.

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