Rz. 313

Muster 3.53: Ausschlussfristen

 

Muster 3.53: Ausschlussfristen

(1) Vorbehaltlich der in Absatz 3 dieses Paragrafen vorgesehenen Ausnahmen müssen sämtliche Ansprüche aus diesem Arbeitsverhältnis sowie sämtliche Ansprüche, die mit diesem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen, innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform (§ 126b BGB) gegenüber der jeweils anderen Partei geltend gemacht werden. Werden sie nicht form- und/oder nicht fristgerecht geltend gemacht, so verfallen sie.

(2) Lehnt die in Anspruch genommene Partei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von drei Wochen nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt der Anspruch wiederum, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablehnung oder dem Ablauf der vorstehend vorgesehenen Drei-Wochen-Frist gerichtlich geltend gemacht wird.

(3) Die Regelungen der Abs. 1 und 2 dieses Paragrafen gelten nicht für die Haftung aufgrund Vorsatzes, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Ansprüche des Arbeitnehmers, die kraft Gesetzes einer vertraglichen Ausschlussfrist entzogen sind (z.B. AEntG, MiLoG, BetrVG, TVG).[386] Die Regelungen der Abs. 1 und 2 dieses Paragrafen gelten weiter nicht für die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.

[386] So auch Roloff, in FS: Willemsen, S. 416.

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