(1) Die Parteien vereinbaren bei Konflikten im laufenden Arbeitsverhältnis sowie bei Streitigkeiten aus diesem Arbeitsvertrag und bei Streitigkeiten wegen der Änderung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbindlich, ein innerbetriebliches Mediationsverfahren gemäß der Mediationsordnung des Europäischen Institut für Conflict Management e.V., München (EUCON) durchzuführen.
(2) Während des laufenden Mediationsverfahrens ist die Einleitung eines Gerichtsverfahrens grundsätzlich ausgeschlossen. Es besteht jedoch Einigkeit darüber, dass Klageerhebungen zum Zwecke der Wahrung von zwingenden Ausschluss- und/oder Klagefristen zulässig sind. Dies gilt insbesondere für die nach § 4 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) fristgebundene Erhebung einer Kündigungsschutzklage sowie für die Einleitung von Eilverfahren.
(3) Für den Fall einer Klageerhebung zur Wahrung von zwingenden Ausschluss- und/oder Klagefristen vereinbaren die Parteien, das Ruhen des eingeleiteten Verfahrens bis zum Abschluss des Mediationsverfahren zu beantragen, soweit dies prozessual möglich ist.
(4) Sollten sich aufgrund des Mediationsverfahrens oder der daraus resultierenden Vereinbarungen nachfolgende Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien ergeben, so sind diese gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG vor dem jeweils örtlich zuständigen Arbeitsgericht zu führen.
(5) Die innerbetriebliche Mediation ist vertraulich. Soweit gesetzlich zulässig, haben alle Beteiligten über die Mediationsangelegenheit Stillschweigen zu bewahren und die während des Mediationsverfahrens erlangten Informationen und Dokumente auch nach dessen Beendigung vertraulich zu behandeln und nicht in einem späteren Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren einzuführen, es sei denn die Informationen bzw. Beweismittel wären auch ohne die Teilnahme am Mediationsverfahren bekannt geworden.
(6) Die Beteiligten werden Dritte nur hinzuziehen, wenn sich diese in der gleichen Weise wie die Parteien selbst zur Vertraulichkeit verpflichten und die übrigen Beteiligten mit der Hinzuziehung einverstanden sind. Auf Verlangen einer Partei haben diese Personen die Verpflichtung zur Vertraulichkeit schriftlich anzuerkennen. Hinsichtlich der vertraulichen Tatsachen aus dem Mediationsverfahren dürfen die hinzugezogenen Dritten in einem späteren Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren von keiner Partei als Zeugen oder Sachverständige benannt werden.
(7) Schließen die Mediationsparteien eine schriftliche Abschlussvereinbarung ab, wird ein unterzeichnetes Exemplar zur Personalakte genommen.
(8) Die Kosten der Mediation trägt der Arbeitgeber.