Dr. iur. Thilo Mahnhold, Dr. Claudia Schramm
Rz. 79
Die Gestellung eines Dienstwagens kommt in der betrieblichen Praxis in unterschiedlichen Formen vor. Zu unterscheiden ist insbesondere danach, ob dem Arbeitnehmer nach den getroffenen Regelungen das Recht zustehen soll, den Dienstwagen auch zu Privatfahrten zu nutzen oder ob der Dienstwagen ausschließlich zur dienstlichen Nutzung überlassen wird.
1. Dienstwagenüberlassung auch zur privaten Nutzung
Rz. 80
Ist der Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen, so stellt diese Möglichkeit der Privatnutzung des Dienstwagens einen Teil der arbeitsvertraglichen Vergütung dar. Die Überlassung auch zur Privatnutzung stellt einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar. Der auch privat zu nutzende Dienstwagen ist damit die heute wohl geläufigste Form der Naturalvergütung.
Rz. 81
Steuerrechtlich ist dieser Sachbezug nach § 8 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG entweder nach Maßgabe der sog. "1 %-Regelung" monatlich mit einem Wert von 1 % des inländischen Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz oder aber durch Ermittlung der tatsächlichen Kosten anhand von Einzelbelegen – sog. Fahrtenbuchmethode – zu berücksichtigen.
2. Überlassung nur zur dienstlichen Nutzung
Rz. 82
Ist der Dienstwagen hingegen ausschließlich zur dienstlichen Nutzung überlassen, so handelt es sich nicht um zu versteuernden Arbeitslohn. Ob eine Überlassung zu rein dienstlichen Zwecken gewollt ist, kann in der Praxis zweifelhaft sein. Fraglich wird dies bereits dann, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug z.B. nicht erst am Arbeitsplatz in Gebrauch nimmt und gegen Arbeitsende dort wieder abstellt, sondern z.B. auch eine Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gestattet ist. Allein dies begründet jedoch noch keine Überlassung auch zur privaten Nutzung i.S.d. § 8 Abs. 2 S. 2 EStG. Gerade wegen der sehr unterschiedlichen Folgen in steuerrechtlicher Hinsicht tun die Arbeitsvertragsparteien allerdings gut daran, bereits im Arbeitsvertrag deutlich zu machen, ob eine Privatnutzung gestattet sein soll oder nicht. Bei gewollter Nutzung nur zu dienstlichen Zwecken sollte eine Privatnutzung ausdrücklich untersagt werden. Ein solches Nutzungsverbot ist grds. auch durch die Finanzverwaltung zu berücksichtigen, es sei denn, dass es nur zum Schein ausgesprochen wurde.
3. Entziehung des Dienstwagens in Phasen ohne Arbeitsleistung
Rz. 83
In der betrieblichen Praxis entstehen bisweilen Konflikte darüber, ob der Arbeitnehmer den ihm überlassenen Dienstwagen auch dann behalten darf, wenn er – etwa aufgrund von Krankheit, Urlaub, Elternzeit, Mutterschutz oder einer vertraglich vorbehaltenen Freistellung von der Arbeitsleistung – tatsächlich keine Arbeitsleistung erbringt. Recht einfach zu beantworten sind derartige Fragestellungen dann, wenn das Dienstfahrzeug ausschließlich zur dienstlichen Nutzung überlassen wurde. Je nach Gestaltung entfällt dann bereits die tatsächliche Möglichkeit der Nutzung des Fahrzeugs (dieses befindet sich ja meist am Arbeitsplatz), jedenfalls jedoch steht es dem Arbeitgeber frei, das ausschließlich zu dienstlichen Zwecken überlassene Arbeitsmittel im Rahmen des Direktionsrechts jederzeit herauszuverlangen.
Rz. 84
Ist der Dienstwagen dagegen auch zur Privatnutzung überlassen, so handelt es sich hierbei wie dargelegt um einen Vergütungsbestandteil. Daraus folgt zunächst, dass das Recht auf Privatnutzung des Dienstwagens grundsätzlich auch im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit weiterbesteht, solange dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 3 EntgFG) zusteht und in der der Überlassung zugrunde liegenden Vereinbarung nicht etwa vorgesehen ist, dass der Dienstwagen während Phasen der Erkrankung (gegen Wertersatz) an einen Vertreter herauszugeben ist. Jedenfalls mit dem Ende der Entgeltfortzahlung endet jedoch auch der Anspruch auf Privatnutzung des Dienstwagens, soweit nicht ggfs. eine längere Überlassungsdauer vertraglich vorgesehen ist. Der Dienstwagen ist dann herauszugeben. Allein aus der Tatsache, dass ein Arbeitgeber den Dienstwagen nicht sofort zum Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums herausverlangt, kann ein Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung auch nicht schließen, dass sich der Arbeitgeber durch dieses Verhalten konkludent dazu verpflichten möchte, den Dienstwagen künftig auch in entgeltfortzahlungsfreien Zeiträumen zur Verfügung zu stellen.
Rz. 85
Ist der Dienstwagen auch zur Privatnutzung zu Verfügung gestellt, so ist er dem Arbeitnehmer auch während des Urlaubs und während der Schutzfristen nach dem MuSchG zu überlassen. Ein Recht auf Privatnutzung und damit auf weitere Überlassung des Dienstwagens besteht dagegen dann nicht, wenn die arbeitsvertraglichen Pflichten während einer Elternzeit ruhen, d.h. also auch keine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit ausgeübt wird.