Rz. 150
Der Arbeitnehmer kommt im Rahmen seiner weisungsgebundenen Tätigkeit für den Arbeitgeber naturgemäß mit einer Vielzahl von Gegenständen und Unterlagen in Berührung die zivilrechtlich im Eigentum des Arbeitgebers stehen oder diesem zumindest rechtlich und wirtschaftlich zuzuordnen sind, weil der Arbeitgeber sie z.B. geleast oder gemietet hat und ihre Überlassung einen Bezug zur Tätigkeit des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber hat. Bereits aus allgemeinen Regeln folgt insoweit, dass der Arbeitnehmer selbstverständlich gehalten ist, sorgsam mit derartigen Gegenständen und Unterlagen umzugehen und auf Verlangen auch jederzeit verpflichtet ist, diese Dinge an den Arbeitgeber herauszugeben.[250] Die hier vorgeschlagene Regelung hat damit weitestgehend auch nur deklaratorischen Charakter. Es kann aber dennoch sinnvoll und geboten sein, eine solche Regelung in den Arbeitsvertrag aufzunehmen, um den Arbeitnehmer jedenfalls noch einmal eindringlich auf seine Pflichten hinzuweisen.[251]
Ausnahmen von der genannten, sich in aller Regel bereits aus allgemeinen zivilrechtlichen Regeln ergebenden jederzeitigen Herausgabepflicht sind vor allem dort denkbar, wo Gegenstände (wie etwa regelmäßig der Dienstwagen) dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt und damit Bestandteil der Vergütung des Mitarbeiters werden (zum Dienstwagen vgl. Rdn 78).
Von der Frage des sorgsamen Umgangs bzw. der Frage nach Herausgabepflichten zu trennen ist im Übrigen die Frage der Befugnis zur Verwertung von Arbeitsergebnissen (vgl. hierzu insbesondere die Kapitel zu Arbeitnehmererfindungen bzw. Urheberrechten vgl. § 3 Rdn 208 ff. und 252 ff.).
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