Rz. 183
Die jüngeren Entwicklungen in der Vertragspraxis haben gezeigt, dass separate und umfassende Vertragsstrafenregelungen jedenfalls nicht zu denjenigen Standardklauseln gehören, die flächendeckend mit allen Mitarbeitern unabhängig von Funktion und Hierarchieebene vereinbart werden. Dies liegt zum einen daran, dass Vertragsstrafen teilweise bereits in spezielleren arbeitsvertraglichen Regelungen wie beispielsweise Wettbewerbsverboten oder Geheimhaltungsverpflichtungen selbst integriert sind,[275] zum anderen ist es jedenfalls unüblich, flächendeckende Vertragsstrafen mit allen Mitarbeitergruppen vorzusehen, die in Folge dessen auch solche Konstellationen erfassen, in denen kein hinreichendes Interesse des Arbeitgebers gegeben ist, bestimmte Pflichtverletzungen zusätzlich zu dem gesetzlichen Sanktionskatalog (Kündigung, Schadensersatz etc.) auch noch mit pauschalierten Vertragsstrafenregelungen zu belegen.
Rz. 184
Infolgedessen hat sich weitestgehend eine Vertragspraxis herausgebildet, wonach Vertragsstrafenregelungen nur in Bezug auf bestimmte Mitarbeitergruppen einerseits und Pflichtverletzungen andererseits vorgesehen sind, die auch von einem entsprechenden Arbeitgeberinteresse hinreichend gedeckt werden. Unabhängig von Vertragsstrafen im Zusammenhang mit Verletzungen von Vertraulichkeitsvereinbarungen und (nach-)vertraglichen Wettbewerbsverboten bildet ein weit verbreitetes Beispiel hierfür die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall eines Nichtantritts des Arbeitsverhältnisses bzw. einer im Vertrag ausgeschlossenen ordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers vor Dienstantritt mit einem Executive bzw. Know-How-Träger, dessen Recruiting für den Arbeitgeber – ggf. auch unter Einbeziehung eines Headhunters – besonders zeit- und kostenintensiv war. Kurzum ist eine Vertragsstrafenregelung bezüglich bestimmter Pflichtverletzungen – so wie auch in Bezug auf (nach-)vertragliche Wettbewerbsverbote ausgeführt (vgl. hierzu unter § 3 Rdn 192 ff.) – in aller Regel nicht für den flächendeckenden Standardarbeitsvertrag geeignet, sondern bleibt insbesondere bestimmten Einzelfällen vorbehalten.
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