Rz. 314

Sowohl im laufenden Arbeitsverhältnis als auch nach dessen Beendigung besteht ein Interesse der Vertragsparteien daran, rasch Klarheit hinsichtlich der Frage zu erzielen, ob und inwieweit sie von der Gegenpartei noch aus dem Vertrag in Anspruch genommen werden können. Gerade auf Arbeitgeberseite ist das Interesse an einer zeitlichen Begrenzung einer möglichen Inanspruchnahme häufig stark ausgeprägt. Stellt sich z.B. heraus, dass ein Arbeitgeber seiner Belegschaft über Jahre hinweg einen Vergütungsbestandteil zu Unrecht vorenthalten hat, macht es häufig einen gravierenden Unterschied, ob die rechtlich gebotene Nachzahlung lediglich durch die Grundsätze der regelmäßig nach drei Jahren eintretenden Verjährung (§ 195 BGB) oder aber durch eine (deutlich kürzere) Ausschlussfrist (auch als "Verfallklausel" bezeichnet) begrenzt wird. Soweit sich nicht bereits auf anderer Ebene (z.B. in einem einschlägigen Tarifvertrag) Ausschlussfristen finden, empfiehlt sich daher dringend die Regelung von Ausschlussfristen auf arbeitsvertraglicher Ebene.

 

Rz. 315

Ausschlussfristen kommen in der Praxis sowohl in Gestalt von "einstufigen" als auch "zweistufigen" Ausschlussfristen vor. Eine einstufige Ausschlussfrist sieht zunächst nur vor, dass etwaige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht binnen einer bestimmten Frist (und regelmäßig auch in einer näher definierten Form) gegenüber dem Vertragspartner geltend gemacht werden. Zweistufige Ausschlussfristen sehen zusätzlich vor, dass gegenüber dem Vertragspartner geltend gemachte, von diesem jedoch abgelehnte Ansprüche auf der zweiten Stufe binnen einer bestimmten Frist auch gerichtlich geltend gemacht werden müssen, um den Verfall der Ansprüche zu verhindern. Das hier vorgeschlagene Muster enthält eine zweistufige Ausschlussfrist, kann jedoch selbstverständlich bei Bedarf auf eine einstufige Regelung reduziert werden (siehe den alternativen Regelungsvorschlag unter Rdn 328).

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