Rz. 384

Wenngleich die Wirkungen derartiger Regelungen nicht überschätzt werden sollten, werden in der Praxis regelmäßig sog. salvatorische Klauseln in Arbeitsverträge aufgenommen. Zu finden sind diese meist am Ende des Arbeitsvertrags, entweder in einem eigenen Paragrafen oder unter den "Schlussbestimmungen" des Vertrags. Zweck dieser Regelungen ist es im Kern, den Willen der Parteien zur Aufrechterhaltung des Vertrags im Übrigen bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen kundzutun. Bei Vorliegen von AGB ist dieser Wille besonders auf Seiten des Verwenders stark ausgeprägt, da dieser durch die salvatorische Klausel erreichen möchte, dass die Auswirkungen einer etwaigen Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen möglichst begrenzt wird und seine Vertragsbedingungen im Übrigen weiter wirksam bleiben. Salvatorische Klauseln sind in durchaus unterschiedlichen Erscheinungsformen und mit unterschiedlichem Regelungsgehalt anzutreffen:

 

Rz. 385

Zunächst finden sich häufig dem obenstehenden Regelungsvorschlag entsprechende Regelungen, die lediglich auf eine Erhaltung des Restvertrags für den Fall abzielen, dass einzelne Bestimmungen – etwa wegen eines Verstoßes gegen §§ 305 ff. BGB – unwirksam sind bzw. dies nach Vertragsschluss werden oder sich herausstellt, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Der Regelungsgehalt solcher "Erhaltungsklauseln" beschränkt sich also auf die für eine salvatorische Klausel schon begrifflich charakteristische "bewahrende" bzw. "erhaltende" Wirkung. Obwohl – oder gerade weil – die in derartigen Klauseln vorgesehene Rechtsfolge der Wirksamkeit des Restvertrags in aller Regel schon aus allgemeinen Regeln bzw. im Fall von AGB aus § 306 Abs. 1 BGB[475] folgt, sind derartige Klauseln grds. als zulässig und wirksam anzusehen.[476]

 

Rz. 386

Weitergehende Rechtsfolgen enthalten sog. "Ersetzungsklauseln": Solche sehen zusätzlich vor, dass eine unwirksame Vertragsregelung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen und eine etwaige Vertragslücke durch eine solche Regelung zu schließen ist, die dem wahren Willen der Parteien oder aber dem (wirtschaftlichen) Zweck des Vertrags am nächsten kommt (siehe beispielhaft den alternativen Regelungsvorschlag unter Rdn 396 f.). Auch solche Ersetzungsklauseln treten in verschiedenen Spielarten auf: Teils behält sich der Verwender – im arbeitsrechtlichen Kontext also regelmäßig der Arbeitgeber – das Recht vor, einseitig die unwirksame Bestimmung zu ersetzen, teilweise verpflichten Ersetzungsklauseln die Vertragsparteien aber auch zur Aufnahme von Verhandlungen über eine wirksame Ersatzregelung. Ebenfalls anzutreffen sind schließlich Ersetzungsklauseln, nach denen eine dem Vertragszweck am nächsten kommende Ersatzregelung automatisch, d.h. ohne Bestimmung durch den Verwender bzw. ohne Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien zum Bestandteil des Vertrages werden soll.

 

Rz. 387

Ein dritte in der Praxis anzutreffende Erscheinungsform salvatorischer Klauseln sind schließlich die sog. "Reduktionsklauseln". Diese sehen letztlich vor, dass in ihrer Ausgestaltung unangemessene und damit an sich unwirksame Regelungen – etwa über unangemessen hohe Vertragsstrafen oder unangemessen kurze Ausschlussfristen – in auf das rechtlich noch Zulässige reduzierter Form aufrechterhalten werden.

[475] Allgemein zu § 306 Abs. 1 BGB und zur Einschränkung des § 139 BGB im Arbeitsrecht siehe oben unter § 2 Rdn 157 ff.
[476] ErfK/Preis, BGB §§ 305–310 Rn 95.

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