Dr. iur. Thilo Mahnhold, Dr. Claudia Schramm
Rz. 88
Im Zusammenhang mit der Überlassung von Dienstwagen können sich vielfältige Regelungsfragen stellen. In der Praxis wird regelungstechnisch oftmals so verfahren, dass im Arbeitsvertrag nur recht knapp auf eine (oftmals durchaus umfangreiche) Dienstwagenrichtlinie ("Car Policy") des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe Bezug genommen wird (etwa wie folgt: "Dem Arbeitnehmer wird ein Dienstwagen zur dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Es gilt insoweit die Car Policy der X-Gruppe in ihrer jeweils gültigen Fassung."). Ein ebenfalls häufig anzutreffendes Vorgehen ist der Abschluss eines individuellen Dienstwagenüberlassungsvertrags mit dem einzelnen Arbeitnehmer, der ebenfalls Raum für detaillierte Regelungen der Dienstwagenüberlassung bietet.
Rz. 89
Neben der Frage, ob ein bestimmter Wagentyp oder eine bestimmte Fahrzeugklasse zur Verfügung zu stellen ist und ob eine Privatnutzung gestattet oder ausgeschlossen sein soll, kann es geboten sein, einen Widerrufsvorbehalt für bestimmte Situationen (etwa für den Fall einer berechtigten Freistellung oder einen Wechsel in eine andere Tätigkeit, die keinen Dienstwagen mehr erfordert) zu regeln. Ein solcher Widerrufsvorbehalt ist bei gestatteter Privatnutzung vorrangig am Maßstab des § 308 Nr. 4 BGB zu prüfen. Wie weitgehend bzw. für welche Fälle ein auf die Privatnutzung des Dienstwagens bezogener Widerrufsvorbehalt in AGB zulässig ist, ist noch immer nicht abschließend geklärt. Zu weitgehend und damit unzulässig sind aber solche Widerrufsvorbehalte, die den Widerruf nicht an das Vorliegen sachlicher Gründe knüpfen, sondern einen jederzeitigen Widerruf losgelöst vom Vorliegen eines Widerrufsgrundes ermöglichen. In solchen Fällen folgt die Unwirksamkeit der Regelung auch bereits aus einem Verstoß gegen das Transparenzgebot, da der Arbeitnehmer nicht absehen kann, in welchen Fällen er überhaupt mit einem Widerruf rechnen muss; eine geltungserhaltende Reduktion solcher Klauseln kommt nicht in Betracht. Bei der Klauselgestaltung ist es daher wichtig, die Fallgestaltungen zu konkretisieren, in denen ein Widerruf möglich sein soll. Die Bestimmung muss – so das BAG – erkennen lassen, dass ein Widerruf nicht ohne Grund erfolgen darf, aus welcher Richtung ein solcher kommen mag und den Maßstab der §§ 307 Abs. 1, 2, § 308 Nr. 4 BGB (Angemessenheit und Zumutbarkeit) zum Ausdruck bringen.
Rz. 90
Der obenstehende Klauselvorschlag sieht eine Widerrufsmöglichkeit für zwei praxisrelevante Konstellationen vor:
Zum einen geht es um den Fall, dass sich die Aufgaben des Mitarbeiters so ändern, dass ein Dienstwagen nicht mehr erforderlich ist. In solchen Situationen kommt es in der Praxis zu Konflikten, wenn der Arbeitnehmer nicht bereit ist, den aus objektiver Sicht nicht mehr benötigten Dienstwagen herauszugeben. Daneben knüpft die Klausel an eine arbeitsvertragliche Freistellungsregelung an und sieht vor, dass der Dienstwagen im Fall einer berechtigten Freistellung nach Ausspruch einer Kündigung zurückzugeben ist. Zu beachten ist ferner, dass neben die Frage der Inhaltskontrolle des vertraglichen Widerrufsvorbehalts stets die sog. Ausübungskontrolle im Einzelfall gemäß § 315 BGB tritt. In diesem Zusammenhang ist auch die Frage zu stellen, ob dem Arbeitnehmer eine Ankündigungs- bzw. Auslauffrist für die Herausgabe des Dienstwagens einzuräumen oder ggf. ein finanzieller Ausgleich für die wegfallende Möglichkeit der Privatnutzung zu gewähren ist.
Rz. 91
Praxisüblich und im Grundsatz auch zulässig sind überdies Regelungen, die die grundsätzlich gestattete Privatnutzung eines Dienstwagens näher ausgestalten und evtl. wieder einschränken. So empfiehlt es sich zu regeln, ob das Dienstfahrzeug auch von Dritten (etwa Ehegatten oder sonstigen Familienangehörigen) genutzt werden darf und welche Besonderheiten dabei zu beachten sind. Vielfach anzutreffen sind ferner Regelungen, die die Nutzbarkeit des Dienstwagens räumlich einschränken, indem sie z.B. vorsehen, dass eine Privatnutzung des Dienstwagens nur innerhalb Deutschlands oder nur innerhalb der Staaten der Europäischen Union gestattet ist. Ferner finden sich vielfach Regelungen, die den mit der Einräumung der Privatnutzungsmöglichkeit einhergehenden Anspruch auf Erstattung von Kraftstoffkosten ausgestalten (z.B. "Verfahrensregelungen" zur Erstattung von Kraftstoff- und sonstigen Kosten, etwa durch Bereitstellung einer Tankkarte) oder einschränken (etwa indem vorgesehen wird, dass Kraftstoffkosten, die anlässlich privater Urlaubsreisen ins Ausland entstehen, privat zu tragen sind). Vorzufinden sind schließlich oftmals bestimmte Regularien für den Fall einer Reparatur oder Inspektion sowie Regelungen zur Herausgabe des Dienstwagens am Vertragsende.