1. Grundsätzliche Rechtszuordnung und Begriffsbestimmungen

 

Rz. 258

Es hat sich schon zur Vermeidung von Unklarheiten und als Auslegungshilfe als sinnvoll erwiesen, den spezifischen Regelungen zur Übertragung der Nutzungsrechte eine allgemeine Klausel voranzustellen, in der zunächst klargestellt wird, dass die Rechte an sämtlichen Arbeitsergebnissen dem Arbeitgeber zustehen sollen. Weiter ist es sinnvoll, die maßgeblichen Schutzrechte ausdrücklich aufzuführen, da in der Mehrzahl der betroffenen Rechtsgebiete, beispielsweise dem Designrecht oder dem Markenrecht, überhaupt keine gesetzlichen Regelungen zur Zuordnung der Nutzungsrechte im Rahmen von Arbeitsverhältnissen bestehen und Auslegungsschwierigkeiten von vornherein vermieden werden sollten.

2. Rechtsübertragung

 

Rz. 259

Mit Blick auf die unvollständigen und vor allem auslegungsbedürftigen gesetzlichen Regelungen sollte sich eine Klausel anschließen, in der die Übertragung der Nutzungsrechte klar und eindeutig geregelt ist. Elementar ist in diesem Zusammenhang die ausdrückliche Klarstellung, dass die Nutzungsrechte zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkt übertragen werden sollen. Weiter ist es wichtig, dass ausdrücklich eine Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte vorgesehen wird, denn andernfalls bestünde die Gefahr, dass vor dem Hintergrund der Zweckübertragungstheorie im Wege der Auslegung letztlich nur von der Übertragung eines nicht ausschließlichen Nutzungsrechts ausgegangen werden müsste.

 

Rz. 260

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die Einhaltung der Schriftform bei der Vorabübertragung von Nutzungsrechten im Arbeitsvertrag. Denn grundsätzlich werden die Nutzungsrechte erst mit der Ablieferung des Werkes von dem Urheber auf den Auftraggeber übertragen.[330] Die Nutzungsrechte können aber auch wie hier vorgesehen bereits zu einem früheren Zeitpunkt durch Vorausverfügung übertragen werden. Da es sich dabei aber um eine Rechteeinräumung an zukünftigen Werken handelt, ist hierfür nach § 40 UrhG die Schriftform erforderlich.[331]

[330] Schricker/Loewenheim/Pfeifer, UrhG, § 40 Rn 1 ff.
[331] Schricker/Loewenheim/Pfeifer, UrhG, § 40 Rn 27 ff.

3. Einzelne Nutzungsarten, Änderungen und Übertragungen

 

Rz. 261

Zu beachten ist weiter das in § 39 UrhG normierte Änderungsverbot. Danach sind Änderungen eines Werkes grundsätzlich nur mit Zustimmung des Urhebers möglich. Der Arbeitgeber kann sich jedoch von dem Arbeitnehmer weitreichende Befugnisse zur Änderung des Werkes einräumen lassen, die bis zur Grenze der Entstellung ausgeübt werden können.[332]

 

Rz. 262

Mit Blick auf das Verbot der Übertragung von Nutzungsrechten auf Dritte ohne Zustimmung des Urhebers gem. § 34 Abs. 1 UrhG sowie im Hinblick auf das Verbot der Einräumung selbst eines einfachen Nutzungsrechts ohne Zustimmung des Urhebers in § 35 Abs. 1 UrhG ist außerdem eine Zustimmung des Arbeitnehmers zu derartigen Nutzungsrechtsübertragungen sinnvoll und notwendig. Nach allgemeiner Auffassung kann im Rahmen eines Arbeitsvertrages die Zustimmung für alle künftigen Werke im Voraus erteilt werden.[333] Geschieht dies nicht, ist von einer stillschweigenden Zustimmung nur auszugehen, wenn der betriebliche Zweck eine derartige Übertragung möglich und notwendig macht.[334]

 

Rz. 263

Nach der Urheberrechtsnovelle aus dem Jahr 2008 ist anders als nach der vorherigen Rechtslage auch eine Übertragung der Rechte an zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unbekannten Nutzungsarten möglich. Voraussetzung ist allerdings auch hier gem. § 31a Abs. 1 UrhG die Schriftform. Diese Regelung gilt grundsätzlich auch im Rahmen von Arbeitsverhältnissen. Umstritten ist allerdings, ob die Widerrufsrechte gemäß § 31a Abs. 13 UrhG im Arbeitsverhältnis abdingbar sind.[335] Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung sollte in arbeitsvertraglichen Klauseln vorsichtshalber auf eine Abbedingung der Widerrufsrechte verzichtet werden.

Vorsorglich sollte schließlich eine Regelung aufgenommen werden, mit der der Arbeitnehmer verpflichtet wird, sämtliche Handlungen und Erklärungen abzugeben, die für die Übertragung der Nutzungsrechte erforderlich sind.

[332] Schricker/Loewenheim/Pfeifer, UrhG, § 39 Rn 1 ff.
[333] Schricker/Loewenheim/Pfeifer, UrhG, § 40 Rn 120.
[334] Schricker/Loewenheim/Pfeifer, UrhG, § 40 Rn 20.
[335] Schricker/Loewenheim/Pfeifer, UrhG, § 31a Rn 1 ff.

4. Schutzrechtsanmeldungen

 

Rz. 264

Anders als im Arbeitnehmererfinderrecht fehlt bei den übrigen Schutzrechtsarten eine Regelung, wer von den Beteiligten berechtigt ist, die Arbeitsergebnisse zu Schutzrechten anzumelden. Im Hinblick darauf ist es daher sinnvoll, eine Regelung aufzunehmen, die dieses Recht ausdrücklich dem Arbeitgeber zuweist.

5. Mitwirkungsverpflichtungen

 

Rz. 265

Gleiches gilt für eine allgemeine Regelung, nach der der Arbeitnehmer verpflichtet ist, bei der Anmeldung und Aufrechterhaltung von Schutzrechten mitzuwirken. Denn unabhängig davon, ob es sich um die Anmeldung und Aufrechterhaltung von Designs, Marken oder sonstigen schutzfähigen Rechtspositionen handelt, erfordert diese oftmals die Mitwirkung und die Abgabe von Erklärungen durch den Arbeitnehmer.

6. Vergütung

 

Rz. 266

In der Praxis führen Vergütungsfragen immer wieder zu Streitigkeiten. Bei Werken, die vo...

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