Rz. 340

Auch auf (arbeits-)vertraglicher Ebene können Aufrechnungsverbote vorgesehen werden. Die grundsätzliche Zulässigkeit vertraglicher Aufrechnungsverbote folgt bereits aus § 391 Abs. 2 BGB sowie aus § 309 Nr. 3 BGB, die die Existenz derartiger Regelungen in Verträgen selbstverständlich voraussetzen.[426] Praktisch häufig finden sich der auch hier vorgeschlagenen Regelung entsprechende Klauseln, die eine Aufrechnung seitens des Arbeitnehmers gegen Ansprüche des Arbeitgebers ausschließen. Der Sinn und Zweck solcher Regelungen liegt insbesondere darin, eine Verschleppung der Zahlung auf bestehende Ansprüche durch Geltendmachung zweifelhafter Gegenansprüche im Wege der Aufrechnung zu verhindern.[427]

 

Rz. 341

Wird ein vertragliches Aufrechnungsverbot in AGB vorgesehen, so ist bei der Vertragsgestaltung § 309 Nr. 3 BGB zu berücksichtigen. Danach ist ein vertragliches Aufrechnungsverbot (ohne Wertungsmöglichkeit) unwirksam, wenn dem Vertragspartner des Verwenders (dem Arbeitnehmer) die Möglichkeit genommen würde, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen. Die hier vorgeschlagene Klausel trägt § 309 Nr. 3 BGB Rechnung, indem sie diese Fälle ausdrücklich vom grundsätzlich bestehenden Aufrechnungsverbot ausnimmt.

 

Rz. 342

Die bereits im ersten Satz des Klauselvorschlags enthaltene weitere Einschränkung durch die Wendung "soweit dies rechtlich zulässig ist" dient dazu, solche Fallgestaltungen vom Aufrechnungsverbot auszunehmen, in denen die Berufung auf ein solches Verbot – etwa nach § 242 BGB – ausgeschlossen wäre.[428] Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn eine Anwendung des Aufrechnungsverbots quasi zum Untergang der Gegenforderung führen würde, weil der Anspruchsgegner insolvent ist oder wenn die Gegenforderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung oder Vertragsverletzung resultiert.[429]

[426] Preis/Stoffels, II A 110 Rn 18b.
[427] Preis/Stoffels, II A 110 Rn 19.
[428] So auch MaSiG/Tödtmann/Kaluza-Krieg, C 140 Aufrechnung Rn 20 und 21.
[429] MaSiG/Tödtmann/Kaluza-Krieg, C 140 Aufrechnung Rn 20 und 21.

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