Dr. iur. Thilo Mahnhold, Dr. Claudia Schramm
Rz. 388
Bei der Gestaltung salvatorische Klauseln ist zunächst einerseits zwischen den voranstehend angesprochenen Klauselarten zu unterscheiden. Daneben kommt es bei der Gestaltung salvatorischer Klauseln entscheidend weiter darauf an, ob der Vertrag oder jedenfalls die salvatorische Klausel im Einzelnen individuell ausgehandelt wird oder ob es um eine den §§ 305 ff. BGB unterfallende Regelung in AGB geht:
1. Salvatorische Klauseln in AGB
Rz. 389
Die Gestaltungsmöglichkeiten für rechtswirksame salvatorische Klauseln sind in AGB stark eingeschränkt: Reduktionsklauseln kollidieren offensichtlich mit dem aus § 306 BGB abgeleiteten Verbot der geltungserhaltenden Reduktion bzw. dem in § 306a BGB geregelten Umgehungsverbot. Würde man derartige Regelung als wirksam akzeptieren, würde dies dazu führen, dass Verwender von AGB risikolos unangemessene bzw. rechtsunwirksame Regelungen in ihre Standardverträge aufnehmen könnten und im aus ihrer Sicht schlimmsten Fall – soweit es überhaupt zu einer rechtlichen Prüfung der Klausel kommt – eine Reduktion auf das eben noch rechtlich Zulässige erfolgen würde. Ein solches Ergebnis würde evident mit dem Zweck des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion kollidieren. Auch aus den nach § 310 Abs. 4 S. 2 BGB angemessen zu berücksichtigenden Besonderheiten des Arbeitsrechts folgt insoweit nichts anderes.
Rz. 390
Auch die sog. Ersetzungsklauseln entbinden letztlich den Verwender der AGB weitestgehend vom Risiko einer Klauselunwirksamkeit, indem sie – auf im Detail unterschiedliche Art und Weise – vorsehen, dass eine Ersatzregelung an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt und treten damit in Widerspruch zum in § 306 BGB vorgesehenen Rechtsfolgensystem. Insbesondere würde eine Anerkennung derartiger Regelungen zu einer Verdrängung der in § 306 Abs. 2 BGB vorgesehenen Geltung des dispositiven Rechts führen. Eine Ersetzungsklausel kollidiert insoweit mit wesentlichen Grundgedanken des § 306 Abs. 2 BGB. Zudem fehlt es derartigen Regelungen nach Auffassung des BAG regelmäßig an der erforderlichen Transparenz (vgl. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB), da kaum sicher zu ermitteln ist, welchen Inhalt die Ersatzregelung im Einzelfall haben soll. Ersetzungsklauseln stellen daher nach Auffassung des BAG in der Regel unangemessen benachteiligende und damit nach § 307 Abs. 1, 2 BGB unwirksame Regelungen dar. Ersetzungsklauseln, die dem Verwender ein einseitiges Recht zur Bestimmung einer Ersatzregelung einräumen, kollidieren überdies auch mit § 308 Nr. 4 BGB.
Rz. 391
Ausnahmen von der grundsätzlichen Unwirksamkeit von Ersetzungsklauseln in AGB werden in der Literatur insoweit erwogen, als eine Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Wirksamkeit einer zu ersetzenden Klausel besteht. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Wirksamkeit einer bestimmten Regelung auch in Rechtsprechung und Literatur nicht abschließend geklärt ist. Insoweit mag man es auch dem Verwender von AGB rechtlich zugestehen, dem dann kaum beherrschbaren Risiko einer Klauselunwirksamkeit durch eine salvatorische Ersetzungsklausel zu begegnen. Ob derartige Ausnahmen im Fall der Rechtsunsicherheit überhaupt anzuerkennen sind, muss allerdings selbst als eine ebenfalls nicht abschließend geklärte Rechtsfrage bezeichnet werden.
Rz. 392
Sog. Erhaltungsklauseln – wie etwa der einleitende Formulierungsvorschlag – sind dagegen auch in AGB rechtswirksam möglich, wenngleich in ihren Wirkungen ausgesprochen beschränkt bzw. weitestehend sogar überflüssig. Soweit AGB betroffen sind, sieht nämlich bereits § 306 Abs. 1 BGB ohnehin vor, dass der übrige Vertrag durch die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen nicht berührt wird. Die Erhaltungsklausel wiederholt letztlich nur die schon gesetzlich für den Regelfall vorgesehene Rechtsfolge. Darüber hinausgehende Bedeutung mag die Erhaltungsklausel in Fällen haben, in denen die Parteien über das Eingreifen der Ausnahmeregelung des § 306 Abs. 3 BGB streiten (Gesamtunwirksamkeit bei Unzumutbarkeit). Ansonsten kann der Vorteil einer Erhaltungsklausel in AGB auch darin gesehen werden, dass mit der Klausel gegenüber dem Vertragspartner des Verwenders (dem Arbeitnehmer) noch einmal deutlich zum Ausdruck gebracht wird, dass er nicht etwa um den Bestand des gesamten Arbeitsverhältnisses fürchten muss, wenn sich einzelne Klauseln als unwirksam herausstellen sollten.
Rz. 393
Zusammenfassend ist also folgendes festzuhalten: Die Aufnahme einer sog. Ersetzungs- oder Reduktionklausel in den Vertrag empfiehlt sich im Falle Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht, da derartige Regelungen in AGB ganz überwiegend als unwirksam angesehen werden. Zu bedenken ist auch, dass eine im Vertrag vorhandene, an sich unwirksame Regelung zum Nachteil des Klauselverwenders durchaus Anwendung finden kann, da dieser sich grds. nicht auf die Unwirksamkeit der von ihm selbst vorformulierten Vertragsbedingungen berufen kann. Von Ersetzungs- und Reduktionsklauseln in AGB ist daher abzusehen.
Wenngleich aufgrund der sehr beschränkten Wi...