Dr. iur. Thilo Mahnhold, Dr. Claudia Schramm
1. Musterklausel
a) Stichtagsklausel
Rz. 66
Muster 3.10: Stichtagsklausel
Muster 3.10: Stichtagsklausel
Der Arbeitnehmer erhält jährlich – ausschließlich zur Honorierung vergangener Betriebstreue und als Anreiz für künftige Betriebstreue – mit dem Gehalt für den Monat Dezember ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsgehalts im Sinne von § _________________________. Voraussetzung für die Auszahlung des Weihnachtsgeldes ist es, dass sich das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres in einem ungekündigten Zustand befindet.
b) Rückzahlungsklausel
Rz. 67
Muster 3.11: Rückzahlungsklausel
Muster 3.11: Rückzahlungsklausel
Der Arbeitnehmer erhält jährlich – ausschließlich zur Honorierung vergangener Betriebstreue und als Anreiz für künftige Betriebstreue – mit dem Gehalt für den Monat Dezember ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsgehalts im Sinne von § _________________________. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, das Weihnachtsgeld an den Arbeitgeber zurückzuzahlen, wenn er bis einschließlich zum 31. März des auf die Zahlung folgenden Kalenderjahres aufgrund einer Eigenkündigung aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, aus dem Unternehmen ausscheidet.
2. Grundlagen
Rz. 68
Ein weiteres Mittel der Entgeltflexibilisierung ist die Verknüpfung eines Zahlungsanspruches mit dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer soll entweder überhaupt erst dann Anspruch auf eine bestimmte Zahlung haben, wenn das Anstellungsverhältnis einen bestimmten Stichtag überdauert (sog. Stichtagsklausel) oder alternativ verpflichtet sein, eine bereits erhaltene Leistung wieder an den Arbeitgeber zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis einen bestimmten Stichtag außerhalb des Bezugszeitraumes nicht überdauert (sog. Rückzahlungsklausel). Angesichts der durchgehend hohen Hürden, die die Rechtsprechung in den letzten Jahren für die Entgeltflexibilisierung aufgestellt hat und in Anbetracht der wesentlichen Grundprinzipien des § 611 BGB, erstaunt es wenig, dass entsprechende Bindungsklauseln nicht in Bezug auf Vergütungsbestandteile vereinbart werden können, die der Mitarbeiter sich durch seine Arbeitsleistung bereits verdient hat (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 12 GG). Stichtags- und Rückzahlungsklauseln kommen damit nur noch in Betracht bei Sonderzahlungen, die der reinen Honorierung bereits gezeigter oder künftiger Betriebstreue (reiner Betriebstreuecharakter) dienen oder für Sonderzahlungen, die sonstigen anlassbezogen Zwecken dienen (z.B. Weihnachtsgeld). Sonderzahlungen mit reinem Entgeltcharakter und Sonderzahlungen mit Mischcharakter (Entgelt- und z.B. Betriebstreuecharakter) – unabhängig von der Lage des Stichtages – dürfen nicht vom (Fort-)Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht werden.
3. Hinweise zur Vertragsgestaltung
a) Sonderzahlung ohne Entgeltcharakter
Rz. 69
Bei der Entscheidung für oder wider eine Bindungsklausel ist zunächst entscheidend, ob die entsprechende Vergütungskomponente tatsächlich reinen Betriebstreuecharakter hat. Entgeltcharakter wird jedenfalls dann angenommen, wenn die Sonderzuwendung auf das Erreichen quantitativer und qualitativer Ziele abstellt, ganz gleich, ob diese Ziele an die persönliche Leistung des Arbeitnehmers oder an das Betriebsergebnis anknüpfen. Dies schließt neben der laufenden Grundvergütung leistungsabhängige Boni, Provisionszahlungen, Tantiemen oder ein dreizehntes Monatsgehalt aus. Dabei stellt die Rechtsprechung auch auf die Höhe der Zahlung ab: Gegen einen möglichen Betriebstreuebezug der Zuwendung spricht es, wenn eine Sonderzahlung einen nicht unwesentlichen Teil der Gesamtvergütung ausmacht, was bei 15 % der Gesamtvergütung angenommen wurde. Gleichermaßen hat das BAG angedeutet, dass viel dafür spräche, dass jedenfalls in Fällen, in denen die Sonderzahlung mindestens 25 % der Gesamtvergütung ausmacht, der mit der Sonderzahlung verfolgte Zweck einer zusätzlichen Vergütung bei der Abwägung der Interessen der Arbeitsvertragsparteien und damit bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer Bindungsklausel maßgebend ist. Die Zielsetzung, künftige Betriebstreue zu belohnen und den Arbeitnehmer zu reger und engagierter Mitarbeit zu motivieren, habe dahinter zurückzutreten. Weiterhin muss darauf geachtet werden, dass bereits die Gewährung einer anteiligen Zahlung im Eintritts- oder Austrittsjahr pro rata temporis für den Entgeltcharakter der Leistung spricht, da die Zahlung dadurch mit erbrachter Arbeitsleistung verknüpft wird. Im Ergebnis kommen Bindungsklau...