Rz. 396

Muster 3.65: Salvatorische Klausel

 

Muster 3.65: Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt dann eine wirksame Regelung mit dem Inhalt als vereinbart, der dem Zweck der ursprünglichen Regelung und dem wirtschaftlichen Zweck dieses Vertrages am nächsten kommt. Die vorstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn sich der Vertrag als lückenhaft herausstellen sollte.

ODER

 

Rz. 397

Muster 3.66: Salvatorische Klausel

 

Muster 3.66: Salvatorische Klausel

Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar oder werden sie es nach Vertragsschluss, so lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt dann eine wirksame Regelung mit dem Inhalt als vereinbart, der dem Zweck der ursprünglichen Regelung und dem wirtschaftlichen Zweck dieses Vertrages am nächsten kommt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Vertrag als lückenhaft herausstellen sollte. Ergibt sich die Unwirksamkeit einer Bestimmung aus der Höhe einer vorgesehenen Leistung oder aus der Dauer einer vorgesehenen Frist, so tritt an die Stelle der unangemessenen Leistung oder Frist eine angemessene.

 

Rz. 398

Alternativ zur unter Rdn 383 vorgeschlagenen reinen Erhaltungsklausel stellen die vorstehenden Muster beispielhaft je eine sog. Ersetzungsklausel bzw. im zweiten Fall auch eine Reduktionsklausel dar. Wie bereits dargelegt, sind derartige Regelungen in AGB unwirksam und damit ihre Aufnahme in einen Formulararbeitsvertrag nicht zu empfehlen. In individuell ausgehandelten Verträgen kann und sollte dagegen die Aufnahme derartiger Regelungen erwogen werden, wobei auch hier die friedensstiftende Wirkung solcher Regelungen nicht überschätzt werden sollte. Im Konfliktfall wird sich der Streit über die Wirksamkeit einer Regelung dann nicht selten auf die Frage verlagern, wie genau denn nun die ersetzende bzw. reduzierte Alternativregelung auszusehen hat.

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