Soweit es sich bei den von dem Arbeitnehmer geschaffenen Arbeitsergebnissen nicht um Erfindungen oder technische Verbesserungsvorschläge handelt, gelten in Bezug auf die Rechte an den Arbeitsergebnissen die folgenden Vereinbarungen:
(1) Sämtliche Rechte an sämtlichen Arbeitsergebnissen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber stehen, insbesondere sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte, sämtliche Designrechte, sämtliche Marken- und Kennzeichenrechte sowie sonstige Immaterialgüterrechte (einschließlich aller Entwicklungsstufen), stehen ausschließlich und uneingeschränkt dem Arbeitgeber zu.
(2) Der Arbeitnehmer überträgt hiermit dem Arbeitgeber bereits jetzt zum Zeitpunkt der Entstehung der Arbeitsergebnisse die ausschließlichen, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkten Nutzungsrechte.
(3) Die Übertragung umfasst insbesondere das Recht des Arbeitgebers, die Ergebnisse im In- und Ausland in körperlicher und unkörperlicher Form, entgeltlich oder unentgeltlich, zu nutzen, öffentlich wiederzugeben, zu vervielfältigen, zu verbreiten, in digitaler Form auf Bild-, Daten- und Tonträger aller Art aufzunehmen und diese ihrerseits zu vervielfältigen und zu verbreiten und die Ergebnisse interaktiv auf elektronischem Weg auf allen Übertragungswegen nutzbar zu machen. Der Arbeitgeber ist weiter berechtigt, die Ergebnisse zu bearbeiten und/oder zu verändern sowie die so bearbeiteten oder veränderten Ergebnisse zu vervielfältigen, zu veröffentlichen oder zu verbreiten. Der Arbeitnehmer überträgt dem Arbeitgeber außerdem auch die Rechte an zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch unbekannten Nutzungsarten. Der Arbeitgeber ist insbesondere auch berechtigt, die ihm übertragenen Rechte auf Dritte zu übertragen und/oder Dritten Nutzungsrechte einzuräumen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sämtliche Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die nach Auffassung des Arbeitgebers für die Übertragung der Nutzungsrechte erforderlich sind.
(4) Ausschließlich der Arbeitgeber ist befugt, die Arbeitsergebnisse nach eigenem Ermessen zu Schutzrechten anzumelden und aufrecht zu erhalten oder sonstige Maßnahmen zum Schutz der Arbeitsergebnisse zu treffen.
(5) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, nach besten Kräften an sämtlichen Maßnahmen des Arbeitgebers zum Schutz der Arbeitsergebnisse, insbesondere bei der Anmeldung und Aufrechterhaltung von Schutzrechten, mitzuwirken. Er wird sämtliche hierfür nach Auffassung des Arbeitgebers erforderlichen Handlungen vornehmen und Erklärungen abgeben.
(6) Für die Übertragung der Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen steht dem Arbeitnehmer keine gesonderte Vergütung zu. Die Übertragung der Nutzungsrechte ist durch die mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Vergütung abgegolten. Dies gilt auch für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
(7) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Arbeitsergebnisse in angemessenem Umfang zu dokumentieren. Der Arbeitnehmer wird den Arbeitgeber zeitnah über die Arbeitsergebnisse informieren und diese dem Arbeitgeber einschließlich der Dokumentation übergeben.
(8) Der Arbeitnehmer verzichtet hiermit, soweit rechtlich möglich, auf die ihm eventuell zustehenden persönlichkeitsrechtlichen Rechtspositionen, insbesondere das Recht zur Nennung als Urheber und das Recht zur Zugänglichmachung eines Werkes.