Rz. 28
Ist aus dem Grundbuch der Nacherbenvermerk ersichtlich, sind Zwangsvollstreckungen grundsätzlich insoweit unwirksam, als sie im Fall des Eintritts der Nacherbfolge das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würden, § 2115 BGB. Eine Vollstreckung gegen den Vorerben ist daher nur möglich, sofern der Nacherbe der Zwangsvollstreckung zustimmt. Wird das Zwangsversteigerungsverfahren aus einem dinglichen Recht betrieben, bei dessen Eintragung bereits der Nacherbe zugestimmt hat (hier sollte die Eintragungsbewilligung eingesehen werden), gilt dies auch für die Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens, da die Zwangsvollstreckung aus einem im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrecht grundsätzlich zum Inhalt des Rechts gehört.
Rz. 29
Ein persönlicher Gläubiger kann das Zwangsversteigerungsverfahren nur anordnen lassen, wenn er eine Nachlassverbindlichkeit geltend macht, § 1967 BGB. Abgesehen von diesen Ausnahmen darf eine Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung nicht erfolgen, da grundsätzlich das Recht des Nacherben hierdurch beeinträchtigt wird, § 773 ZPO. Dies gilt auch bei befreiter Vorerbschaft, da der Erblasser von § 2115 BGB keine Befreiung erteilen kann, § 2136 BGB.
Rz. 30
Inwieweit sich dies auf das Zwangsversteigerungsverfahren auswirkt, wird unterschiedlich beantwortet. Auf der einen Seite wird hieraus der Schluss gezogen, dass die Zustimmung des Nacherben erst im Zeitpunkt des Zuschlags vorgelegt werden muss, da erst hierdurch eine Veräußerung des Grundstücks eintritt. Da auf der anderen Seite jedoch eine Zustimmung des Nacherben nicht zu erwarten ist und auch regelmäßig ein Duldungstitel gegen den Nacherben nicht erwirkt werden kann, wird gefolgert, dass die Zustimmung des Nacherben bereits vor Anordnung des Zwangsversteigerungsverfahrens vorgelegt werden müsse; es habe wenig Sinn, ein Verfahren durchzuführen, das letztendlich nicht zum Abschluss gebracht werden könne.
Rz. 31
M.E. ist hier noch zwischen einem dinglichen und einem persönlichen Gläubiger zu unterscheiden. Ein dinglicher Gläubiger, dessen Rang bereits durch die Eintragung seines Rechts gesichert ist, hat grundsätzlich die Zustimmung des Nacherben vor Anordnung des Verfahrens vorzulegen. Bei einem persönlichen Gläubiger steht in erster Linie die Rangsicherung durch Anordnung und Wirksamwerden der Beschlagnahme im Vordergrund. Für einen persönlichen Gläubiger müsste das Verfahren zunächst angeordnet und dann sofort eingestellt werden. Ihm ist dann aufzugeben, die Zustimmung des Nacherben für das weitere Verfahren vorzulegen, weil andernfalls der Anordnungsbeschluss wieder aufgehoben wird.