Rz. 8

Der Anspruch besteht in Höhe der gesetzlichen bzw. der vereinbarten Gebühren. Die gesetzlichen Gebühren berechnen sich entweder nach dem RVG oder – in Fällen von Beratung, Gutachten und Mediation ohne Gebührenvereinbarung – nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 34 Abs. 1 RVG).

 

Rz. 9

Für den Gebührenanspruch des Anwalts ist der Ausgang des Rechtsstreits ohne Bedeutung. Da die Vergütung nach dem RVG nicht als Erfolgshonorar ausgestaltet ist, kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang sein Auftraggeber obsiegt hat. Dies ist erst bei der Frage der Kostenerstattung zwischen Mandant und Gegner zu beachten (vgl. Rdn 62 ff.).

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