Rz. 80
Die Hebegebühr nach Nr. 1009 VV RVG erhält der Anwalt, wenn er im Auftrag seines Mandanten Gelder vereinnahmt und an ihn oder an einen Abtretungsgläubiger weiterleitet. Der Gegner muss die Hebegebühr im Regelfall nicht erstatten. Denn die Einschaltung eines Anwalts zum Inkasso ist nur ausnahmsweise zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (§ 91 Abs. 2 ZPO), beispielsweise dann, wenn der Unfallgegner ohne entsprechende Aufforderung an den Anwalt zahlt und dieser deshalb die Gelder weiterleiten muss[49] oder bei einer komplizierten Unfallschadensregulierung, die eine Überwachung der Zahlungsabwicklung durch den Anwalt erforderlich macht.[50] Auch eine Erstattungspflicht des eigenen Rechtsschutzversicherers kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. dazu Rdn 150).
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