Rz. 142

Nimmt der Mandant die eigene Kaskoversicherung in Anspruch – etwa, weil er den Unfall ganz oder teilweise mitverursacht hat –, so werden die dabei entstandenen Anwaltskosten (soweit sie nicht vom gegnerischen Haftpflichtversicherer zu erstatten sind – vgl. dazu Rdn 71 ff.) nur unter bestimmten Umständen vom Rechtsschutzversicherer getragen.[97] Dieser ist nämlich erst dann eintrittspflichtig, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist. Bei der Inanspruchnahme der eigenen Fahrzeugversicherung handelt es sich jedoch um die Geltendmachung von vertraglichen Ansprüchen und nicht von Schadensersatzansprüchen. Nach § 4 Abs. 1c ARB 2010 bzw. 2.4.3 ARB 2012/2019 besteht der Anspruch auf Rechtsschutz von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Der Versicherungsfall tritt somit erst dann ein, wenn der Kaskoversicherer sich in Verzug befindet oder vertragswidrig die Schadensregulierung verweigert.

 

Rz. 143

 

Hinweis

Soll ausschließlich der Kaskoversicherer in Anspruch genommen werden, so sollte der Mandant das verzugsbegründende Schreiben selbst formulieren und erst danach den Anwalt beauftragen.

 

Rz. 144

Nimmt der Mandant allerdings die eigene Kaskoversicherung aus Zwecken der Vorfinanzierung der Reparaturkosten in Anspruch, ohne dass er für den Unfall mithaftet, so sind die dafür entstandenen Anwaltskosten vom gegnerischen Haftpflichtversicherer zu zahlen. Denn diese Kosten sind insoweit adäquater Sachfolgeschaden, als sie auch entstanden wären, wenn sich der Geschädigte ausschließlich an den Haftpflichtversicherer gewandt hätte.[98] In diesem Fall ist eine Inanspruchnahme des Rechtsschutzversicherers also nicht erforderlich.

[97] Van Bühren, Das verkehrsrechtliche Mandat, Band 4, § 13 Rn 409 ff.
[98] OLG Hamm zfs 1992, 23; OLG Karlsruhe r+s 1990, 303; OLG Celle AnwBl 1983, 141; AG Karlsruhe AGS 2008, 372; Madert, AGS 2000, 1; J. Chemnitz, AnwBl 1985, 1188, 120; N. Schneider, zfs 2004, 396, 397.

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