Rz. 155

Anwaltskosten sind nicht Gegenstand der Fahrzeugversicherung. Vielmehr ist die Leistungspflicht des Kaskoversicherers nach der Regelung in A.2.1.1 AKB 2008 bzw. 2015[107] auf den Fahrzeugschaden begrenzt. Eine Kostenerstattung kommt daher nur nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts in Betracht:[108] Befindet sich der Kaskoversicherer mit seiner vertraglichen Zahlungspflicht in Verzug oder begeht er durch unsachgemäße Schadensregulierung eine positive Vertragsverletzung, muss er auch die dadurch verursachten Anwaltskosten zahlen.[109] Alle diese Voraussetzungen können typischerweise erst vorliegen, wenn der Mandant bereits selbst – erfolglos – seine Ansprüche bei der Vollkaskoversicherung geltend gemacht hat. Die Kosten der den Verzug begründenden Erstmahnung sind kein ersatzfähiger Schaden.

 

Rz. 156

 

Hinweis

Dem Mandaten sollte daher empfohlen werden, das verzugsbegründende Schreiben selbst zu formulieren und erst danach den Anwalt zu beauftragen.

 

Rz. 157

Etwas anderes gilt, wenn neben dem Kaskoversicherer oder anschließend auch der gegnerische Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen werden soll. Hier erscheint es vertretbar, die anwaltliche Tätigkeit unmittelbar beginnen zu lassen, weil letztlich der gegnerische Haftpflichtversicherer die Anwaltskosten in voller Höhe bzw. bei Mithaftung in quotenmäßiger Höhe übernimmt.

 

Rz. 158

 

Beispiel

Eigentümer E macht nach einem Verkehrsunfall durch Anwalt A 4.500 EUR Sachschaden beim eigenen Kaskoversicherer und 2.500 EUR Schmerzensgeld beim gegnerischen Haftpflichtversicherer geltend. Seine Mithaftung an dem Unfall beträgt 25 %, so dass der Haftpflichtversicherer einen Betrag von 1.875 EUR zahlt.

 
I. Gebühren für Kaskoschaden (Wert: 4.500 EUR)  
1. 1,3-Geschäftsgebühr, VV 2300   434,20 EUR
2. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
Zwischensumme 454,20 EUR  
3. Umsatzsteuer, VV 7008   86,30 EUR
Gesamt   540,50 EUR
II. Gebühren für Haftpflichtschaden (Wert: 2.500 EUR)
1. 1,3-Geschäftsgebühr, VV 2300   288,60 EUR
2. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
Zwischensumme 308,60 EUR  
3. Umsatzsteuer, VV 7008   58,63 EUR
Gesamt   367,23 EUR

Hätte E seinen Gesamtschaden ausschließlich gegenüber dem Haftpflichtversicherer geltend gemacht, so wären folgende Gebühren angefallen (Erledigungswert: 75 % von 7.000 EUR = 5.250 EUR):

 
1. 1,3-Geschäftsgebühr, VV 2300   507,00 EUR
2. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
Zwischensumme 527,00 EUR  
3. Umsatzsteuer, VV 7008   100,13 EUR
Gesamt   627,13 EUR

Diesen Betrag kann E daher auch bei der getrennten Regulierung vom gegnerischen Haftpflichtversicherer ersetzt verlangen.

[107] Abrufbar unter www.gdv.de.
[108] OLG Hamm NZV 1991, 314; AG Karlsruhe r+s 1997, 48; AG Recklinghausen r+s 1996, 471; AG Düsseldorf r+s 1996, 448.
[109] Greißinger, zfs 1999, 504, 505.

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