a) Bindung an die gewählte Firma
Rz. 50
Mit der Wahl und der Eintragung der Firma entsteht sowohl für die Handelsgesellschaft als auch den Kaufmann nicht nur ein Recht, sondern auch die Pflicht diese Firma zu führen. Daher ist es ihnen dann untersagt, sich firmenmäßig einer anderen Bezeichnung zu bedienen. Im Interesse des Verkehrs soll ein für alle Mal feststehen, unter welchem Namen der Kaufmann geschäftlich handelt. Selbst unbedeutende Abweichungen und Abkürzungen können schon einen unbefugten Gebrauch einer Firma i.S.d. § 37 HGB darstellen. Eine erklärende Hinzufügung (Mitteilung) zu einer Firma ist zwar zulässig, doch darf sie nicht als Bestandteil der Firma erscheinen; sie ist nur erlaubt, wenn die Hinzufügung nach Form und Inhalt unzweideutig als nicht zur Firma gehörig für das Publikum erkennbar ist. Die Firma darf ferner nicht "auseinandergerissen" werden. Unzulässig ist es etwa, einen Firmenbestandteil im Kopf eines Geschäftsbogens, den Rest der Firma aber in der Fußleiste zu führen.
b) Abkürzungen
Rz. 51
Die abgekürzte Verwendung der eingetragenen Firma ist für den Rechtsformzusatz zulässig, soweit die Abkürzung im Geschäftsverkehr verwandt wird und allgemein verständlich ist. Dies stellen die einschlägigen Rechtsvorschriften für die Rechtsformzusätze (§ 19 HGB, § 4 GmbHG, § 4 AktG) klar.
Rz. 52
I.Ü. ist streitig, ob und inwieweit die Verwendung der abgekürzten Firma statt der vollständigen in bestimmten Bereichen rechtlich zulässig ist. An Firmenkurzformen bzw. Firmenschlagworten, die besonders in der Werbung häufig verwandt werden, besteht ein echtes Verkehrsbedürfnis. Zur Verwendung von Firmenschlagworten und Firmenabkürzungen i.R.d. Werbung wird auf § 37 HGB Bezug genommen.
c) Gebrauch der Firma im Geschäftsverkehr
Rz. 53
Da Handelsgesellschaften nur einen Namen, nämlich die Firma haben, ist die Abgrenzung, wann der Unternehmensträger die Firma und wann den bürgerlichen Namen zu gebrauchen hat, nur für den Einzelkaufmann von Bedeutung. Nach § 17 Abs. 1 HGB ist die Firma eines Kaufmanns der Name, unter dem er "seine Geschäfte betreibt" und die Unterschrift abgibt. Der Geschäftsverkehr bestimmt also den Rahmen. Nur insoweit ist der Kaufmann berechtigt und verpflichtet, die Firma zu führen (vgl. a. § 37 HGB). Der "Geschäftsverkehr" bietet aber nur Anhaltspunkte. So ist es klar, dass der Kaufmann beim Abschluss eines Ehevertrages oder der Errichtung eines Testaments als Privatperson handelt und entsprechend den bürgerlichen Namen gebraucht. Gebrauch der Firma lässt Handeln i.R.d. Handelsgeschäfts vermuten, Gebrauch des bürgerlichen Namens Handeln außerhalb desselben. Da es Geschäfte gibt, die nicht zwingend auf den Kaufmann als Privatperson oder als Unternehmensträger deuten, kann insoweit der Verwendung der Firma oder des bürgerlichen Namens entscheidende Bedeutung zukommen. "Der Kaufmann muss deshalb seinen bürgerlichen Namen führen und ist von Dritten damit zu bezeichnen, wenn Rechtswirkungen gerade ihm als einer bestimmten Person zugerechnet werden sollen. Dagegen ist die Firma zu verwenden, wenn es auf den jeweiligen Träger des kaufmännischen Unternehmens ankommt".
d) Registerverkehr
Rz. 54
Anmeldungen zum Handelsregister gehören nicht zum Betrieb des Handelsgewerbes, sodass der Einzelkaufmann diese mit seinem bürgerlichen Namen zeichnen muss. Tritt er unter seiner Firma einer anderen Gesellschaft bei, ist er mit der Firma unter Beifügung seines Namens im Handelsregister einzutragen.
Rz. 55
In das Grundbuch (§ 15 Abs. 1 Buchst. a) GBV) und in andere öffentliche Register ist der Einzelkaufmann nicht unter der Firma, sondern unter seinem bürgerlichen Namen (Vorname und Familienname) einzutragen. Juristische Personen und Handelsgesellschaften werden hingegen unter ihrer Firma eingetragen, da diese ihr einziger Name ist (vgl. § 15 Abs. 1 Buchst. b) GBV).